Bedenkfrist bei fristloser Entlassung
März 2013
Für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt eine Bedenkfrist von zwei bis drei Arbeitstagen als angemessen. Eine zusätzliche Frist wird nur eingeräumt, wenn die besonderen Umstände dies erfordern. Allerdings ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber für die Feststellung des Sachverhalts benötigt. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 2. August 2012 (4A_236/2012) (Übersetzung aus dem Französischen)
PDF-Download