BVG-Mindestzinssatz unverändert – Senkung wäre opportun gewesen

10. Oktober 2024 News

Der Bundesrat hat informiert, dass er den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bei 1,25 Prozent belässt. Die aktuelle Situation hätte aus Sicht der Arbeitgeber nach einer Senkung verlangt.

Der Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge (BVG) legt fest, wie das Guthaben der Versicherten im obligatorischen Bereich mindestens am Vermögensertrag der Vorsorgeeinrichtungen partizipiert. Damit übernimmt er eine Garantie-Funktion; jede Vorsorgeeinrichtung bleibt aber frei, gestützt auf ihre konkrete Situation die Vorsorgeguthaben höher zu verzinsen. Der BVG-Mindestzinssatz wird unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren berechnet – so auch der finanz- und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen. 

Der Bundesrat hat kommuniziert, dass eine Überprüfung des aktuellen Satzes nicht notwendig sei und er ihn deshalb bei 1,25 Prozent belässt. Die Arbeitgeber vertreten die Meinung, dass eine Senkung opportuner gewesen wäre: Denn die offizielle Formel zur Berechnung ergibt einen deutlich tieferen BVG-Mindestzinssatz. Ausserdem bleibt die Lage auf den Finanzmärkten aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Situation weiterhin angespannt und Korrekturen und Verwerfungen sind jederzeit möglich. Die Finanzierung der Leistungen in der beruflichen Vorsorge bleibt für die Pensionskassen entsprechend schwierig. Dies gilt nach der abgelehnten Reform der zweiten Säule noch immer insbesondere für das BVG-Obligatorium. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Bundesrat den BVG-Mindestzins nur alle zwei Jahre überprüfen muss und im Sinne der Aufrechterhaltung einer gewissen Kontinuität kann der Arbeitgeberverband den Entscheid des Bundesrates trotzdem nachvollziehen.