Anspruch auf freie Zeit und Lohnzahlung bei kranken Kindern

3. Februar 2017 News

Wenn ein Kind von berufstätigen Eltern krank wird, kann es schwierig werden, berufliche und private Pflichten unter einen Hut zu bringen. Die Arbeitgeber nehmen die Anliegen von betroffenen Eltern ernst und bekennen sich ohne Wenn und Aber zur geltenden gesetzlichen Regelung.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband ist dieser Tage zu seiner Haltung bei der Betreuung von kranken Kindern befragt worden. Die Boulevard-Zeitung «Blick» hat die Sachlage dabei völlig verdreht und nachweislich falsche und nicht autorisierte Zitate verwendet. Am offensichtlichsten wird dies etwa in der Überschrift Der Ratschlag des Arbeitgeber-Direktors – «Krankes Kind im Voraus planen». Dieses Zitat ist absurd und so nie freigegeben worden. Durch diese bedauerlichen Fehlleistungen des Blick wurde aber ein Sturm im Wasserglas ausgelöst.

Wenn Kinder von Arbeitnehmenden krank werden, stehen diese vor der Situation, gleichzeitig ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht nachkommen zu müssen. Diesem Spannungsverhältnis wird dadurch Rechnung getragen, dass den betroffenen Eltern für die Pflege und Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen oder nahestehenden Personen unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsbefreiungs- und Lohnfortzahlungsansprüche zustehen.

Nach Art. 36 Abs. 3 Arbeitsgesetz haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden mit Familienpflichten gegen Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses für die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit bis zu drei Tagen freizugeben. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihr Kind, das während seiner Krankheit besonders der Nähe der Eltern bedarf, während drei Tagen persönlich zu betreuen und zu pflegen bzw. die allenfalls danach notwendige weitere Ersatzbetreuung zu organisieren. Entsprechend empfiehlt der Schweizerische Arbeitgeberverband, rechtzeitig eine Auffangstruktur zu organisieren, wobei der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden dabei nach Möglichkeit wie z.B. mit Home Office unterstützen soll.

Die Frage der Entlöhnung der Ausfalltage wird in Art. 324a Obligationenrecht geregelt. Wie in der Rechtslehre festgehalten wird, muss sich der grundsätzlich zur Pflege und Betreuung verpflichtete Arbeitnehmende um eine zumutbare, den physischen und psychischen Bedürfnissen des kranken Kindes entsprechende Betreuungsalternative bemühen (bspw. anderer Elternteil, Verwandte und Bekannte). Hat er dies getan und war keine Alternative möglich, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für die erwähnten maximal drei Tage. Die Arbeitgeber verzichten regelmässig auf die vom Arbeitsgesetz geforderte Vorlage eines Arztzeugnisses, das die Krankheit des Kindes bestätigen müsste. Aus unserer Erfahrung treten in der betrieblichen Praxis kaum Anwendungsprobleme auf, sondern es werden fast immer passende Lösungen gefunden.