Unterschiedliche Meinungen über «weitgehende Selbständigkeit»

Februar 2012

Der Arbeitnehmende untersteht seinen Vorgesetzten und hat damit kein Recht, im Falle unterschiedlicher Meinungen seine eigene Auffassung in Sachen der Betriebsführung gegenüber jener eines Vorgesetzten durchzusetzen. Wenn der Arbeitgeber den Forderungen nicht stattgibt, ist das kein Anzeichen einer absichtlichen und andauernden feindlichen Haltung (Mobbing). Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 24. Oktober 2011 (4A_381/2011) (Übersetzung aus dem Französischen)

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