Recht an Erfindungen

April 2013

Erfindungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit macht, gehören dem Arbeitgeber. Nicht wichtig ist, ob die Erfindung während der Arbeitszeit oder in der Freizeit realisiert wurde, sie muss jedoch eng mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Ob Erfindungen zum Pflichtenheft gehören, kann im Vertrag stehen oder sich aus den Umständen ableiten lassen. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 6. November 2012 (4A_691/ 2011) (Übersetzung aus dem Französischen)

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