Persönlichkeitsschutz bei der Kündigung

März 2013

Eine Kündigung kann wegen der Art, wie sie ausgesprochen wird, als missbräuchlich beurteilt werden. Dies zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber anlässlich der Vertragsauflösung das Recht des Arbeitnehmers auf Persönlichkeitsschutz schwerwiegend verletzt. Ein bloss ungebührliches Verhalten reicht allerdings dazu nicht aus. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten, umfasst namentlich die Rücksicht auf die persönliche und berufliche Ehre. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 30. April 2012 (4A_99 / 2012) (Übersetzung aus dem Französischen)

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