Wirtschaftsverträgliche Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung

20. Mai 2020 Medienmitteilungen

Um die horrenden Defizite der Arbeitslosenversicherung abzutragen, will der Bundesrat dieses Jahr 20,2 Mrd. Franken einschiessen. Dass er dabei auf eine Erhöhung der Lohnbeiträge verzichtet, ist etwas Balsam für die ohnehin stark angeschlagene Wirtschaft. Die Arbeitgeber begrüssen ebenfalls die weiteren Schritte zu einer Normalisierung des Wirtschaftslebens.

Die Ausgaben für Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) sind wegen der Corona-Krise in die Höhe geschossen. Inzwischen machen fast zwei Millionen Arbeitnehmer oder mehr als jeder dritte Angestellte davon Gebrauch. Dies belastet die Arbeitslosenversicherung (ALV) erheblich. Zwar hat der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfen bereits 6 Mrd. Franken in die ALV-Kasse eingeschossen. Gemäss dem Bundesrat drohen allerdings bis Ende Jahr Schulden von über 16 Mrd. Franken, weshalb er dem Parlament einen Nachtragskredit von 14,2 Mrd. Franken beantragt. Mit dieser Zusatzfinanzierung will der Bundesrat die Kosten der KAE für 2020 übernehmen und vermeiden, dass die Lohnbeiträge für die ALV erhöht werden. Nach geltendem Recht müssten diese erhöht werden, wenn der Schuldenstand des Ausgleichsfonds die Schuldenobergrenze von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, oder gegenwärtig rund 8 Mrd. Fr., übersteigt. Dass der Bundesrat mit dieser Zusatzfinanzierung die ALV-Defizite abtragen will, ist für den Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) zwingend. Weil der Bund per Notrecht Betriebe geschlossen und den Kreis der Bezüger von Kurzarbeitsentschädigungen ausgedehnt hat, soll er jetzt auch für diese Corona-bedingten Kosten aufkommen. Zudem zweifelt der Bundesrat zurecht, ob die Unternehmen eine Erhöhung der Lohnbeiträge in dieser gravierenden Wirtschaftskrise verkraften könnten.

Die Arbeitgeber begrüssen ebenfalls, dass der Bundesrat in Abstimmung mit der schrittweisen Öffnung der Wirtschaft die notrechtlichen Massnahmen wieder aufheben will. Bis Ende Mai entfallen die COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle an direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, dies im Gleichschritt mit jenen für die arbeitgeberähnlichen Angestellten. Zudem wird die Voranmeldefrist für die KAE wieder eingeführt. Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden wie vorgesehen am 31. August 2020 mit dem Ablauf der Covid-19-Verordnung zur ALV.

Auf Ende Mai erlischt ausserdem der Anspruch auf Kurzarbeit für Lernende. Im Vordergrund steht hier eine möglichst rasche Fortsetzung der Ausbildung. Wie Bundesrat Parmelin an der Medienkonferenz ausgeführt hat, sollen neu Lehrabgänger auch von jenen Betrieben übernommen werden können, welche auf Kurzarbeit umgestellt haben.

Der Bundesrat hat im weiteren die gesetzliche Grundlage für den ordentlichen Betrieb einer Tracing-App (SwissCovid-App) geschaffen, die zur Eindämmung der Coronavirus-Epidemie in der Schweiz beitragen soll. Die Nutzung der App ist freiwillig, ebenso wie die Alarmierung von Personen, die einem potenziell Infizierten zu lange zu nahe gekommen sind. Für die Arbeitgeber ist diese App ein zusätzliches Hilfsmittel, mit dem das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 besser erfasst werden kann. Die App-Hinweise auf eine Ansteckung müssen allerdings mit einem validen Test von einer offiziellen Stelle bestätigt werden, bevor über weitere Massnahmen wie die Quarantäne von Arbeitnehmern entschieden werden kann.

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