Schwellenwert von acht Prozent für Arbeitslosenvorrang ist richtig

8. Dezember 2017 News

Der zur Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative beschlossene Arbeitslosenvorrang tritt am 1. Juli 2018 in Kraft, und zwar vorerst für Berufsarten mit einer gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote von mindestens acht Prozent. Ab 2020 gilt ein Schwellenwert von fünf Prozent. Dieser Wert hätte aus Sicht der Arbeitgeber im jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden müssen. Die neuen Abläufe müssen sich bewähren und dürfen nicht zu administrativen Leerläufen führen.

Der Bundesrat hat die Verordnungsänderungen zur Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative verabschiedet und darin eine gestaffelte Inkraftsetzung festgelegt: Ab Mitte 2018 müssen Unternehmen offene Stellen den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) vorab exklusiv melden, wenn in den entsprechenden Berufsarten die Arbeitslosigkeit bei acht Prozent oder mehr liegt. Ab Anfang 2020 wird dieser Schwellenwert auf fünf Prozent gesenkt. Innert dreier Arbeitstage müssen die RAV den Unternehmen passende Dossiers von Stellensuchenden zukommen lassen. Erst fünf Arbeitstage nach Ausschreibung einer Stelle bei den RAV darf diese auch öffentlich zugänglich gemacht werden.

Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband ist positiv, dass der Bundesrat sowohl das Anliegen einer angemessenen Umsetzungsfrist als auch eines Schwellenwerts von mindestens acht Prozent zur Meldung offener Stellen aufgenommen hat. Zwar wird damit die Zahl der Stellenmeldungen voraussichtlich deutlich tiefer sein als mit einem Schwellenwert von fünf Prozent. Dennoch wird sich zeigen müssen, wie die Arbeitsvermittlungsämter die Abwicklung bewältigen können. Das Verfahren darf nicht zu administrativen Leerläufen und übermässiger bürokratischer Zusatzbelastung für die Arbeitgeber führen. Insbesondere müssen die neuen Abläufe mit den bestehenden und etablierten Rekrutierungsprozessen der Unternehmen koordiniert werden.

Einer raschen und unkomplizierten Rekrutierung hinderlich ist die Informationssperre von fünf Arbeitstagen, bevor die Unternehmen ihre offenen Stellen öffentlich ausschreiben dürfen. Aus Sicht der Arbeitgeber hätte ein Informationsvorsprung der bei den RAV angemeldeten Stellensuchenden von drei Arbeitstagen ausgereicht – analog zur Frist, innert derer die Arbeitsvermittlungsämter die Unternehmen über geeignete Kandidaten informieren müssen. In Fällen, in denen die RAV keine geeigneten Kandidaten haben, wäre ganz auf eine Frist zu verzichten.