RASA-Gegenentwürfe sind unklar und deshalb nicht zweckdienlich

28. Februar 2017 Vernehmlassungen

Mit dem vom Parlament beschlossenen Umsetzungsgesetz zur Masseneinwanderungs-Initiative ist die Basis für eine neue Zuwanderungsregelung gelegt. Die RASA-Initiative lehnt der Schweizerische Arbeitgeberverband aus demokratiepolitischen Gründen ab. Die Varianten eines direkten Gegenentwurfs des Bundesrats finden bei den Arbeitgebern ebenso wenig Zustimmung, weil sie unklar sind und unweigerlich zu grossen politischen Diskussionen führen.

Wie für den Bundesrat und die Initianten der Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» (RASA) hat auch für die Arbeitgeber der Erhalt der Personenfreizügigkeit und der Bilateralen Verträge I höchste Priorität. Die EU und ihre 28 Mitgliedstaaten sind die mit Abstand wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Entsprechend gravierende Konsequenzen hätte es für unsere kleine, offene Volkswirtschaft, wenn der Zugang zu diesen ausländischen Märkten wegfiele.

Die RASA-Initiative lehnt der Schweizerische Arbeitgeberverband aus demokratiepolitischen Gründen ab. Mit dem vom Parlament Ende 2016 beschlossenen Umsetzungsgesetz wird dem Volksentscheid vom 9. Februar 2014 so gut wie möglich Rechnung getragen. Ziel des Bundesrats sollte es daher primär sein, die RASA-Initianten zum Rückzug ihres Begehrens zu bewegen und für eine praxistaugliche, unbürokratische und unternehmensfreundliche Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative (MEI) auf Verordnungsebene zu sorgen.

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten eines direkten Gegenentwurfs zu RASA sind ihrerseits unklar und interpretationsbedürftig und somit nicht zweckdienlich. Variante 1, wonach bei der Steuerung der Zuwanderung völkerrechtliche Verträge von grosser Tragweite zur berücksichtigen sind, würde nach Ansicht der Arbeitgeber von den Befürwortern der MEI als Missachtung demokratiepolitischer Spielregeln angeprangert. Variante 2 umfasst die obsolet gewordene Streichung der dreijährigen MEI-Umsetzungsfrist, da die Ausführungsgesetzgebung durch das Parlament inzwischen innert dieser Frist verabschiedet worden ist.