In der Volksabstimmung vom 25. November 2018 haben die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) deutlich angenommen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und die zulässigen technischen Instrumente für Observationen von Versicherten bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch. Die gesetzliche Grundlage gilt nicht nur für die Unfall- und Invalidenversicherung, sondern auch für die Arbeitslosen-, die Kranken- (ohne Zusatzversicherung) und die Militärversicherung sowie die AHV, die Ergänzungsleistungen, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) hat sich stets für eine wirksame Missbrauchsbekämpfung in den Sozialversicherungen stark gemacht. In seiner Stellungnahme unterstützt er deshalb die Verordnungsänderung, wirft jedoch die Frage auf, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Observation verhältnismässig sind. Denn eine gesuchstellende Person darf in den letzten zehn Jahren nicht gepfändet worden oder Konkurs gegangen sein. Es stellt sich daher die Frage, ob eine kürzere Frist von 5 Jahren nicht ausreicht. Da es sich bei der Überwachung teilweise um sensible Daten handelt, wird der Datenverarbeiter angehalten, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Überwachungsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Entsprechend sind hier noch geeignete Anpassungen vorzunehmen.