Variabler Lohnanteil oder Gratifikation

Dezember 2011

Ohne ausdrückliche Abmachung gilt eine Gratifikation als geschuldet, wenn der Arbeitgeber sie drei Jahre nacheinander ausbezahlt hat, ohne den Arbeitnehmenden jeweils auf die Freiwilligkeit der Leistung aufmerksam gemacht zu haben. Die Gratifikation stellt gegenüber dem Lohn eine Nebenvergütung dar. Urteil des Arbeitsgerichts des Kantons Genf, 29. November 2010 (C/14246/2009-3), bestätigt durch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 21. März 2011 (4A_29/2011) (Übersetzung aus dem Französischen)

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