Schadenersatz vorbehalten
Januar 2012
Allfällige Schadenersatzansprüche an einen entlassenen Mitarbeitenden muss der Arbeitgeber spätestens bei der letzten Lohnzahlung anbringen. Unterlässt er dies, erlöschen die Ansprüche, auch wenn die Forderung mehrmals ausdrücklich vorbehalten wurde. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 5. September 2011 (4A_351/2011)
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