Realerfüllung des Konkurrenzverbots

Oktober 2013

Realerfüllung eines Konkurrenzverbotes ist nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Neben den verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers braucht es ein besonders treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers, wie etwa die Nutzung von Mitteln des alten Arbeitgebers oder eine Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer die Konventionalstrafe vom neuen Arbeitgeber bezahlen lässt. Entscheid des Obergerichts Luzern, 25. April 2012 (1B 12 9)

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