Kündigung während der Ferienabwesenheit

Februar 2012

Für die Frage der Gültigkeit einer Kündigung ist entscheidend, wann sie der Arbeitnehmende erhalten hat. Es gilt somit nicht das Datum des Poststempels, sondern der tatsächliche Empfang der Kündigung. Es ist auch möglich, auf eine andere Art und Weise von der Kündigung Kenntnis zu erhalten. Aus Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich, 28. Oktober 2009 (AN050604)

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