Falsche Angaben im Bewerbungsverfahren
September 2011
Unwahre Angaben im Bewerbungsverfahren können eine fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn sie von ausschlaggebender Bedeutung für die Anstellung waren. Muss der Beschluss über die Kündigung von einem mehrköpfigen Gremium gefasst werden, kann auch eine innerhalb von einer Woche ausgesprochene Kündigung rechtzeitig sein. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 14. Februar 2011 (4A_569/2010)
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