Tankstellenshops sollen auch nachts und sonntags verkaufen dürfen

17. Februar 2011 News

Die Wirtschaftskommission des Nationalrats will, dass Tankstellenshops in Zukunft nachts und sonntags alle Produkte aus ihrem Sortiment verkaufen dürfen, sofern dieses den Bedürfnissen von Reisenden entspricht. Der Schweizerische Arbeitgeberverband nimmt mit Befriedigung Kenntnis vom Entscheid.

Die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) verabschiedete mit 12 zu 6 Stimmen einen von ihr ausgearbeiteten Entwurf für eine Gesetzesänderung. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung, wie die Parlamentsdienste mitteilten. Die Kommission möchte, dass Tankstellenshops die Möglichkeit erhalten, nachts und sonntags ohne Bewilligung Personal zu beschäftigen. Dies soll für Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen gelten.

Praxis der Shops hat sich bewährt
Heute dürfen Tankstellenshops nur während der regulären Arbeitszeiten ohne spezielle Bewilligung Personal beschäftigen. Verkaufen dürfen sie nachts zwar Kaffee oder Sandwiches, nicht aber andere Produkte. Viele Tankstellenshops müssen deshalb einen Teil ihres Lokals absperren. Die Wirtschaftskommissionen von National- und Ständerat halten dies nicht für sinnvoll. Beide sprechen sich für eine Gesetzesänderung aus.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst diese Entscheide. Die bisherige Praxis der Tankstellenshops hat sich über Jahre hinweg bewährt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass lediglich Tankstellen an auch nachts stark frequentierten Strassen 24 Stunden bedient sind. Für alle anderen Orte rechnet sich der Einsatz von Personal in den Nachtstunden nicht. Es besteht demnach kein Risiko, dass die Zahl der Tankstellen mit angeschlossenen Shops, die auch nachts geöffnet sind, in grossem Masse zunehmen könnte. Diese Tankstellen, welche auch in der Nacht bedient sind, entsprechen überdies einem Sicherheitsbedürfnis von Reisenden in der Nacht.

Einfacheren Weg prüfen
Der SAV ist überzeugt, dass die Erweiterung des in der Nacht angebotenen Warensortiments in jenen Shops, die bereits jetzt 24 Stunden geöffnet sind, zu keiner Aufweichung des Arbeitnehmerschutzes führt. Das Verkaufspersonal ist für die Bedienung der Tankstellen und der Gastronomiebetriebe ohnehin anwesend.

Für die Umsetzung der Initiative stellt sich nun die Frage, ob es zwingend eine Änderung des Arbeitsgesetzes braucht. Der SAV empfiehlt daher, den einfacheren Weg über eine Revision von Artikel 26 (Kioske und Betriebe für Reisende) der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zu prüfen.