Sozialkommission knapp gegen Kinderzulagen für Selbständige

2. Februar 2011 News

Ob künftig auch Selbständigerwerbende Familienzulagen erhalten sollen, bleibt umstritten. Die Sozialkommission des Ständerats empfahl den Vorschlag aus dem Nationalrat knapp zur Ablehnung. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst den Entscheid.

Die ständerätliche Sozial- und Gesundheitskommission (SGK-S) beriet den Vorschlag aus dem Nationalrat durch, empfahl ihn jedoch in der Gesamtabstimmung mit Stichentscheid des Präsidenten zur Ablehnung.

Ständerat entscheidet in der Frühjahrssession
Entscheiden wird nun der Ständerat in der Frühjahrssession. Dort war die Vorlage, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht, schon immer umstritten. Zuerst wollte die kleine Kammer gar nicht darauf eintreten. Die Kantone sollten entscheiden, ob auch Selbständigerwerbende Familienzulagen erhalten sollen. Nachdem der Nationalrat seinen Willen bekräftigte, diese sozialpolitische Neuerung zu schaffen, trat der Ständerat letzten März mit 23 zu 20 Stimmen ein und beauftragte die Kommission, die Detailberatung durchzuführen.

Gemäss Vorschlag des Nationalrats sollen sich die Selbständigerwerbenden einer Familienausgleichskasse anschliessen, so wie es die Arbeitgeber tun. Finanziert würden die Zulagen aus prozentualen Beiträgen auf Basis des AHV-pflichtigen Einkommens. Die SGK-S möchte hier aber einen Plafond festlegen: Es sollen nur auf Einkommen bis zu 126 000 Franken Beiträge erhoben werden.

Arbeitgeberverband gegen Obligatorium auf Bundesebene
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst den Entscheid der ständerätlichen Sozialkommission, spricht er sich doch mit Nachdruck gegen ein Obligatorium auf Bundesebene aus. Selbständigerwerbende bedürfen nicht desselben Schutzes wie Arbeitnehmende. Diesem Aspekt wird in der gesamten Rechtsordnung Rechnung getragen. Einerseits im Privatrecht, wo Werkvertrag und Auftrag weit weniger Schutznormen enthalten als der Arbeitsvertrag. Anderseits im Sozialversicherungsrecht, wo in der AHV ein Sondersatz gilt, kein Einbezug ins Unfallversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgt und wo in der beruflichen Vorsorge kein Obligatorium besteht.

Zudem – insbesondere im Falle der Kinderlosigkeit von Selbständigerwerbenden – wirkt der Beitrag der Familienausgleichskasse wie eine (zusätzliche) Unternehmenssteuer, welche unerwünscht ist. Aus diesen Gründen erachteten die meisten Kantone derartige Zulagen zu Recht als unnötig.