Die Kündigungsfreiheit nicht unverhältnismässig einschränken

6. Oktober 2010 News

Der Bundesrat hat eine Teilrevision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung geschickt. Danach soll die maximale Entschädigung für missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigungen zugunsten der Arbeitnehmenden von sechs auf zwölf Monatslöhne erhöht werden. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt diese Verschärfung der Sanktionen als übertrieben und unnötig ab.

Der Bundesrat kam bei der Teilrevision des Obligationenrechts zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern im vergangenen Jahr zum Schluss, dass die im geltenden Recht vorgesehenen Sanktionen für alle Fälle missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen überprüft werden müssten. Diese Überprüfung habe ergeben, dass sich der seit 1989 geltende Kündigungsschutz grundsätzlich bewährt habe, teilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) mit. Allerdings erweise sich heute die vorgesehene Sanktion von maximal sechs Monatslöhnen in schweren Fällen missbräuchlicher Kündigungen als zu schwache Sanktion. «Um dem Richter die Würdigung aller Umstände zu ermöglichen und ihm den nötigen Ermessensspielraum zu verschaffen», soll laut EJPD die Entschädigung auf maximal zwölf Monatslöhne erhöht werden.

Ein halber Jahreslohn als Sanktion genügt
Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt diese Verschärfung der Sanktionen als übertrieben und unnötig ab. Es liegt an den Gerichten, den Spielraum der Sanktionen auszunützen. Die Sanktion eines halben Jahreslohnes ist genügend stark, eine Verschärfung ist deshalb unnötig.

Bei missbräuchlichen Kündigungen von Personen, die einem Arbeitnehmerverband angehören oder gewerkschaftlich tätig sind, sieht der Vorentwurf keine strengere Sanktion vor. Er präzisiert aber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern. Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigungen sind missbräuchlich, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten und die Personen selber keinen Anlass zur Kündigung boten. Damit soll laut EJPD verhindert werden, dass einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmenden gekündigt wird, während sie mit ihren Arbeitgebern zum Beispiel über einen Sozialplan verhandeln.

Erweiterter Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertreter unbestritten
Der erweiterte Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertreter als fester Bestandteil des geltenden Rechts ist nach Meinung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands unbestritten. Dem gewählten Arbeitnehmervertreter kann nicht gekündigt werden, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit seinem Mandat steht. Hingegen ist eine Kündigung möglich aus Gründen, die in seiner Person liegen wie zum Beispiel eine ungenügende Leistung.

Das Bundesgericht hat richtig entschieden, dass auch eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen möglich sein kann. Ein Arbeitgeber muss entscheiden können, welche Massnahmen wirtschaftlich sinnvoll und sozialverträglich sind. Es kann nicht sein, dass ein Arbeitnehmervertreter absolut geschützt ist gegenüber einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen.

Vernehmlassung dauert bis 14. Januar 2011
Die Botschaft geht davon aus, es lasse sich eine einvernehmliche Lösung finden, wenn bei einem unumgänglichen Stellenabbau auch die Stelle des Arbeitnehmervertreters betroffen ist. Diese Annahme ist nach Meinung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands weltfremd. In letzter Konsequenz bedeutet diese Bestimmung, dass einem Arbeitnehmervertreter auch bei einer Betriebsschliessung nicht gekündigt werden kann. Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. Januar 2011.