Kinderzulagen für Selbständige im Aufwind

3. März 2011 News

Sowohl der National- als auch der Ständerat wollen, dass Selbständigerwerbende Anspruch auf Kinderzulagen erhalten. Der Schweizerische Arbeitgeberverband bedauert die Entscheide.

Der Nationalrat hat die letzten Differenzen bei der Vorlage ausgeräumt. Auch der Ständerat stimmte dem Prinzip «Ein Kind, eine Zulage» definitiv zu, und zwar sehr knapp mit 22 gegen 20 Stimmen. Selbständigerwerbende sollen demnach auch Kinderzulagen erhalten und dafür Beiträge leisten. Die Landwirte dagegen bleiben von der Beitragspflicht ausgenommen. Die kleine Kammer tat sich erneut schwer mit der parlamentarischen Initiative. Nachdem ihr der Nationalrat im Dezember 2009 zugestimmt hatte, beschloss der Ständerat vor einem Jahr zuerst Nichteintreten auf die Vorlage, um zwei Wochen später dem Wunsch des Nationalrates doch zu folgen.

Arbeitgeberverband bedauert
Der Kommissionssprecher sprach nach dem jüngsten Entscheid des Ständerats von einer «bewegten und emotionalen Geschichte» der Vorlage. Er erklärte die lange Zeitspanne zwischen Eintreten und Detailberatung mit juristischen Abklärungen hinsichtlich Verfassungsmässigkeit und Anhörung von Betroffenen. Eine bürgerliche Kommissionsmehrheit störte sich stark daran, dass Landwirte anders behandelt werden als Arbeitnehmende – und künftig Selbständigerwerbende. Die Kinderzulagen der Landwirte werden zu zwei Dritteln vom Bund und einem Drittel von den Kantonen finanziert. Arbeitnehmende und Arbeitgeber hingegen leisten Beiträge für die Kinderzulagen von Arbeitnehmenden.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) bedauert die Entscheide der beiden Räte. Der SAV ist überzeugt, dass Selbständigerwerbende nicht desselben Schutzes wie Arbeitnehmende bedürfen. Diesem Aspekt wird in der gesamten Rechtsordnung Rechnung getragen. Einerseits im Privatrecht, wo Werkvertrag und Auftrag weit weniger Schutznormen enthalten als der Arbeitsvertrag. Anderseits im Sozialversicherungsrecht, wo in der AHV ein Sondersatz gilt, kein Einbezug ins Unfallversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgt und wo in der beruflichen Vorsorge kein Obligatorium besteht. Will ein Selbständigerwerbender alle Arbeitnehmer(schutz)rechte, kann er ohne weiteres eine juristische Person gründen und «sich selber anstellen».

Ausgang bei Schlussabstimmung ungewiss
Zudem – insbesondere bei Kinderlosigkeit von Selbständigerwerbenden – wirkt der Beitrag wie eine (zusätzliche) Unternehmenssteuer, welche unerwünscht ist. Aus diesen Gründen erachten die meisten Kantone derartige Zulagen – obwohl auch bereits unter geltendem Recht möglich – nicht als notwendig.

Die Vorlage ist nun bereit für die Schlussabstimmung. Angesichts des bürgerlichen Widerstands in den Räten ist deren Ausgang alles andere als gewiss.