Kein staatlich garantierter Mindestlohn

25. Januar 2011 News

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat am 25. Januar 2011 die Unterschriftensammlung für seine Mindestlohninitiative gestartet. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt diese entschieden ab. Die Festlegung der Löhne ist Sache der Unternehmen oder – soweit Gesamtarbeitsverträge bestehen – der Branchen.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat am 25. Januar 2011 die Unterschriftensammlung für seine Mindestlohninitiative gestartet. Ein neuer Art. 110a der Bundesverfassung soll Bund und Kantonen den allgemeinen Auftrag geben, «Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu treffen»; insbesondere durch die Förderung von Gesamtarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen oder direkt durch die Festlegung eines gesetzlichen Mindestlohnes.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt die Mindestlohninitiative entschieden ab. Die Lohnfindung soll im Grundsatz dem Markt überlassen werden. Die Festlegung der Löhne ist Sache der Unternehmen oder – soweit Gesamtarbeitsverträge bestehen – der Branchen. Die Verhandlungen darüber gehören zum Kernauftrag der Sozialpartner. Es ist Aufgabe der Sozialpartner, sich für angemessene Löhne einzusetzen und diese miteinander auszuhandeln.

Gegen einen faktischen GAV-Zwang
Weil für die Gewerkschaften «Gesamtarbeitsverträge der Königsweg für anständige Löhne bleiben», sollen Bund und Kantone in erster Linie den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) mit Mindestlöhnen fördern. Diese Förderung von Gesamtarbeitsverträgen entspricht bei näherem Zusehen aber einem indirekten Vertragszwang.

Eine «Förderung» von Gesamtarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen darf nicht in die Autonomie von GAV-Vertragsparteien eingreifen, die in ihrem Vertrag keine Mindestlöhne festlegen wollen. Während verschiedene GAV einen Mindestlohn festsetzen, werden in anderen Branchen mit wichtigen GAV keine Löhne festgelegt. Diese Branchen erachten es als sinnvoll, die Lohnfestsetzung auf Firmenebene vorzunehmen.

Die Freiheit der Sozialpartner, einen Gesamtarbeitsvertrag nur abzuschliessen, falls es beidseitig für die Branche als nützlich beurteilt wird, muss gewahrt bleiben. Ebenso sollen die beteiligten Sozialpartner und nicht der Gesetzgeber über die Festsetzung von Mindestlöhnen entscheiden.

Hohe gesetzliche Mindestlöhne als Beschäftigungs-Killer
Als «subsidiäres» Instrument zu den Mindestlöhnen in den GAV will die Initiative einen vom Bund erlassenen gesetzlichen Mindestlohn einführen. Dieser soll für alle Arbeitnehmenden als zwingende Lohnuntergrenze gelten, mit der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen für besondere Arbeitsverhältnisse. Für die Festlegung des Mindestlohns orientieren sich die Initianten am Existenzbedarf gemäss SKOS-Richtlinien, was sie für den Stichtag vom 1. Januar 2011 zu einem Wert von 22 Franken pro Stunde führt. Dieser Wert wäre regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung anzupassen, mindestens im Ausmass des AHV-Rentenindexes.

Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 22 Franken/Stunde (entsprechend 4000 Franken pro Monat bei einer 42-Stundenwoche) würde für ca. 400 000 Beschäftigte eine zum Teil deutliche Lohnerhöhung bedeuten. Ein solch tiefgreifender Eingriff in die schweizerischen Lohnstrukturen wird sich negativ auf die Beschäftigung auswirken. Leidtragende sind gerade jene leistungs- bzw. qualifikationsschwächeren Personen, die angeblich mit Mindestlöhnen geschützt werden sollen.

Systematisch und deutlich über dem Marktlohn liegende Mindestlöhne fördern die Wegrationalisierung bzw. den Export von Arbeitsplätzen und erschweren den Neu- und Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Werden die Löhne künstlich erhöht, steigen automatisch auch die Anforderungen an die Arbeitnehmenden; der Druck auf die leistungsschwächsten Mitarbeitenden nimmt zu. Ein flächendeckender «Einheitstarif» führt überdies zu grösseren Verzerrungen der Wirtschafts- und Wettbewerbsstruktur.

Existenzsichernde Löhne sind kein objektives Messkriterium
Nicht jeder Lohn kann existenzsichernd sein; entscheidend für die Existenzsicherung ist das relevante Haushalteinkommen. Dem gegenüber stehen sehr unterschiedliche Lebenshaltungskosten. Diese haben einen direkten Zusammenhang mit der Familiengrösse und der geografischen Region. Ein Lohn, der für eine Einzelperson genügt, kann unter Umständen für eine ganze Familie nicht ausreichen. Ein zweiter, tieferer Lohn kann aber den fehlenden Teil ergänzen. So sind gerade in den unteren Einkommensbereichen häufig Zweitverdienerinnen und jugendliche Einsteiger vertreten.

Wo Löhne bzw. Haushaltseinkommen nicht existenzsichernd sind, ist die Existenzsicherung in der Schweiz durch die Sozialversicherung oder die Sozialhilfe gewährleistet. Wir verfügen über gleichsam massgeschneiderte Konzepte, die den unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedener Risikogruppen und Einzelpersonen ausreichend Rechnung tragen. Es gibt bereits ein «garantiertes Mindesteinkommen» nur trägt dieses verschiedene Namen und ist auf die Existenzsicherung ausgerichtet.