Härtefälle bei über 55-Jährigen und handicapierten Arbeitslosen vermeiden

16. September 2011 News

Der Bundesrat will älteren und invaliden Arbeitslosen entgegenkommen. Er unterstützt eine parlamentarische Initiative, mit der die Mindestbeitragszeit für den Bezug der Höchstzahl von 520 Taggeldern von 24 auf 22 Monate gesenkt werden soll. Der Schweizerische Arbeitgeberverband vertritt die gleiche Meinung.

Die am 1. April 2011 in Kraft gesetzte Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) beinhaltet Verschlechterungen für ältere und handicapierte Arbeitslose. Versicherte, die über 55 Jahre alt sind oder einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% aufweisen, können nach der neuen Regelung nur dann maximal 520 Taggelder beziehen, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens 24 Monate lang Beiträge entrichtet haben.

Gegen Nachteile für Betroffene
Trotz jahrelanger Erwerbstätigkeit können Versicherte jedoch die 24-monatige Beitragszeit nicht erfüllen, wenn sie im Verlauf der Beitragsfrist die Stelle gewechselt und dazwischen einige Tage nicht gearbeitet haben. Ebenfalls benachteiligt sind jene, die sich nach Beginn der Arbeitslosigkeit nicht sofort bei der Arbeitslosenversicherung melden und eine Zeit lang versuchen, selbst eine Stelle zu finden.

Diese Regelung führt in der Kategorie der über 55-Jährigen und der Menschen mit Einschränkungen zu Nachteilen. Um solche zu vermeiden, verlangt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) in einer parlamentarischen Initiative eine Änderung des AVIG. So soll die Mindestbeitragszeit zur Erlangung der Höchstzahl von 520 Taggeldern für über 55-Jährige und handicapierte Menschen von 24 auf 22 Monate gesenkt werden. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) unterstützt das Anliegen ebenso wie nun der Bundesrat.

Arbeitgeberverband für Anpassung des Gesetzes
Auch dem Schweizerischen Arbeitgeberverband erscheint eine Anpassung des Gesetzes in diesem Punkt angezeigt. Damit sollen Härtefälle bei über 55-Jährigen und IV-Rentenbezügern vermieden werden.

Akzeptiert das Parlament in der Herbstsession die Änderung, untersteht diese dem fakultativen Referendum. Sollte die Referendumsfrist Mitte Januar 2012 ungenutzt ablaufen, wird die neue Regelung rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.