Arbeitslosenversicherung: Kommission will mehr Beiträge von Grossverdienern

6. Juli 2011 News

Die Wirtschaftskommission des Nationalrats will die Plafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung aufheben, um den Schuldenabbau zu beschleunigen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband bedauert den Entscheid.

Die nationalrätliche Wirtschaftskommission (WAK-N) hat mit 14 zu 12 Stimmen eine entsprechende Kommissionsmotion zur Arbeitslosenversicherung (ALV) beschlossen. Konkret soll das Beitragsprozent, das mit der im letzten Herbst vom Volk angenommenen Gesetzesrevision wieder eingeführt wurde, nicht nur auf Einkommensteile zwischen 126 000 und 315 000 Franken, sondern auch auf alle höheren Einkommen erhoben werden.

Solidarität würde klar überdehnt
Von einem Solidaritätsprozent spricht man, weil aus diesen Beiträgen keine Versicherungsleistungen resultieren; die Taggelder steigen ab 126 000 Franken Jahreseinkommen nicht weiter an. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass eine solche Gesetzesänderung dazu beitragen würde, die Schulden der Arbeitslosenversicherung rascher zu tilgen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) bedauert den Entscheid der WAK. Zwar fliesst mit der Beitragserhöhung mehr Geld in die Arbeitslosenversicherung, womit der Schuldenberg rascher abgetragen würde. Doch mit dieser Massnahme wird die Solidarität klar überdehnt. Personen mit höheren Einkommen sind bereits heute deutlich seltener arbeitslos und daher insgesamt klar Netto-Zahler der ALV.

Gegen erneute Änderung
Die ALV soll weiterhin eine «Versicherung» bleiben, welche einerseits auf einer noch vertretbaren Solidarität aller Einzahlenden aufbaut und anderseits eine angemessene Gegenleistung (versicherter Jahresverdienst von 126 000 Franken) ausrichtet. Mit der 4. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) hat sich in der Referendumsabstimmung das Stimmvolk klar für das heutige System ausgesprochen und das nach oben bei 315 000 Franken limitierte Solidaritätsprozent gutgeheissen. Eine erneute Änderung ist daher unangebracht und führte zu einer das Versicherungssystem belastenden Asymmetrie zwischen Beitrags- und Leistungshöhe.