6. IV-Revision und Familienzulagen für Selbständige: Räte geben grünes Licht

21. März 2011 News

Die eidgenössischen Räte schlossen mit den Schlussabstimmungen die dreiwöchige Frühjahrssession ab. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst die Verabschiedung des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision. Er bedauert hingegen, dass die Gesetzesänderung bei den Familienzulagen für Selbständige angenommen wurde.

Nach der Schlussabstimmung von National- und Ständerat ist der erste Teil der 6. IV-Revision parlamentarisch unter Dach. Die eidgenössischen Räte verabschiedeten mit 125 zu 57 Stimmen bei 9 Enthaltungen und 33 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen das erste Massnahmenpaket. Dieses will durch die Überprüfung bestehender Renten und neuen Wiedereingliederungsinstrumenten 17 000 IV-RentnerInnen in den Arbeitsmarkt zurückführen.

IV: Inkrafttreten hängt von Referendum ab
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst die Verabschiedung der Vorlage, deren Ausarbeitung und Beratung er eng begleitet hat. Noch offen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dies hängt davon ab, ob das vom Schleudertrauma-Verband angekündigte Referendum zustande kommt. Kommt es zur Abstimmung und geht diese – was aus heutiger Sicht anzunehmen ist – positiv aus, tritt die IV- Revision 6a (erst) am 1. Juli 2012 in Kraft; sollte Referendum nicht zustande kommen, bereits am 1. Januar 2012.

Unnötige Gesetzesänderung bei Familienzulagen
Mit 98 zu 88 Stimmen bei 1 Enthaltung und 23 zu 20 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedeten die Räte auch das Familienzulagengesetz. Es schafft die Grundlage, damit in Zukunft auch Selbständigerwerbende Kinderzulagen erhalten.

Der SAV bedauert die Annahme der Gesetzesänderung. Seiner Ansicht nach bedürfen Selbständigerwerbende nicht desselben Schutzes wie Arbeitnehmende – ein Grundsatz, der in der gesamten Rechtsordnung zum Ausdruck kommt. Im Privatrecht enthält zum Beispiel das Werkvertrags-  und Auftragsrecht weit weniger Schutznormen für den Leistungserbringer als der Arbeitsvertrag. Im Sozialversicherungsrecht wiederum sind die Selbständigerwerbenden weder dem Unfallversicherungs- noch dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterstellt. Für sie gilt kein Obligatorium für die berufliche Vorsorge.

Die Ausweitung der Familienzulagen auf Selbständigerwerbende ist umso fragwürdiger, als sie von den meisten Betroffenen abgelehnt wurde. Sie haben zu Recht, aber leider erfolglos, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesrevision eine teure Umverteilungsmaschinerie mit geringem sozialpolitischem Effekt in Gang setzt. Zudem wirken die Beiträge an die Familienausgleichskassen insbesondere für kinderlose Selbständige wie eine (zusätzliche) Unternehmenssteuer.