IV-Revision 6b: Kommission fällt zwei Entscheide

29. Juni 2012 News

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) beschloss bei der Detailberatung zum zweiten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zwei Änderungen gegenüber dem Bundesrat: bei den Taggeldern und zur Voraussetzung für den Anspruch einer Rente. Die SGK-N verschob den Entscheid über das neue Rentensystem allerdings auf August.

Mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission, dass das Taggeld, das bei Eingliederungsmassnahmen gezahlt wird, für Versicherte ohne Unterhaltspflichten statt 80% nur noch 70% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt. Zur Vermeidung von sozialen Härtefällen wird eine Untergrenze von 101 Franken festgelegt. Die zusätzlichen Einsparungen liegen im Bereich von 30 Mio. Franken, wie die Parlamentsdienste mitteilten.

Missverständnisse bei Formulierung
Gemäss Bundesrat soll eine der Voraussetzungen, um eine Rente beanspruchen zu können, sein, dass eine versicherte Person „nicht eingliederungsfähig“ ist. Das hat zu Missverständnissen geführt.

Nun hat die SGK-N eine klarere Formulierung festgelegt. Sie bestimmt, dass ein Rentenanspruch entsteht, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit der Versicherten, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, weder durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen noch innerhalb eines Jahres mit medizinischen Behandlungen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden können.

Nicht zu lange in unklarer Situation leben
Damit wird bezweckt, dass die Betroffenen nicht zu lange in einer unklaren Situation leben müssen. Gleichzeitig wird aber auch Druck auf die Versicherten ausgeübt bezüglich der Bereitschaft, zumutbare Eingliederungsmassnahmen zu akzeptieren. Mit einer ergänzenden Bestimmung soll zudem verhindert werden, dass während einer medizinischen Behandlung Lücken bei den Taggeldern entstehen und die Betroffenen auf Sozialhilfe angewiesen wären.