EL-Rückerstattungspflicht für Erben bleibt

8. März 2024 News

Ergänzungsleistungen sollen von Erben rückerstattet werden müssen, dies hat der Nationalrat in der Frühlingssession 2024 nochmals bestätigt. Eine Motion aus der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hatte die Aufhebung ebendieser Rückerstattungspflicht gefordert.

Erst vor etwas mehr als drei Jahren wurde die Rückerstattungspflicht auf Ergänzungsleistungen (EL) eingeführt, nun wollte eine Motion aus der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) diese wieder abschaffen. Der Nationalrat lehnt diesen Vorschlag in der Frühlingssession 2024 aber klar mit 117 zu 57 Stimmen bei 13 Enthaltungen ab.

Die Arbeitgeber sind mit diesem Ergebnis einverstanden, denn sie haben sich ebenfalls gegen eine Aufhebung der entsprechenden beiden Artikel im Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) ausgesprochen. Mit den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Rückerstattungspflicht der Erben wollte das Parlament einen Beitrag zur Deckung der steigenden EL-Ausgaben generieren, denn diese werden von der Gemeinschaft (Bund und Kantone) bezahlt.

Die von der Motion geforderte Aufhebung der Rückerstattungspflicht hätte folglich die Erben zulasten der Steuerzahler entlastet. Die Ergänzungsleistungen tragen gezielt und wirkungsvoll dazu bei, Armut in der Schweiz zu verhindern. Die bei der Reform der Ergänzungsleistungen gefassten zumutbaren Beschlüsse sollen das Kostenwachstum abbremsen, damit trotz demografischer Alterung die existenziellen Finanzbedürfnisse jener gesichert wird, die wirklich darauf angewiesen sind.