BVG-Oberaufsicht: Strengere Anforderungen an Governance, Transparenz und Unabhängigkeit

20. Juni 2012 News

Die seit Anfang dieses Jahres tätige Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat erste Entscheide gefällt. Betroffen sind unter anderem die Null- oder Minderverzinsung bei Pensionskassen, die sich nicht in Unterdeckung befinden, sowie die Ausfinanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen.

Die BVG-Oberaufsichtskommission (OAK) ist im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge als unabhängige Behördenkommission geschaffen worden und hat ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Nun hat die Kommission erste Entscheide getroffen, um die Systemstabilität und damit die Vorsorgegelder der Versicherten sichern, wie sie mitteilte.

Governance: Minder- und Nullverzinsung
Ein wichtiger Entscheid betrifft die Minder- und Nullverzinsung bei Vorsorgeeinrichtungen ohne Unterdeckung. So hat die OAK die Zulässigkeit der Null- oder Minderverzinsung im Anrechnungsprinzip bejaht. „Die grundsätzliche Zulässigkeit bedeutet allerdings nicht, dass die Pensionskassen nach Belieben Null- oder Minderverzinsungen ohne bestehende Unterdeckung durchführen dürfen“, schreibt die Kommission.

Eine Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip müsse vielmehr angezeigt und begründet sein, zum Beispiel um eine drohende Unterdeckung rechtzeitig abzuwenden. „Der Stiftungsrat muss dafür gleichzeitig in der Lage sein, adäquate, gegebenenfalls auch unpopuläre Massnahmen zu ergreifen, wenn es die finanzielle Situation der Pensionskasse erfordert“, teilte die OAK weiter mit.

Transparenz: Finanzierung
In einem weiteren Entscheid äussert sich die Kommission zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen.  Am  1. Januar 2012 traten dieentsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Das Gesetz sieht für die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen das System der Vollkapitalisierung (wie es für privatrechtliche Stiftungen seit jeher gilt) sowie der Teilkapitalisierung vor.

Dies hat zu Unsicherheiten darüber geführt, bis wann öffentlich-rechtliche Kassen ausfinanziert sein müssen. Deshalb hat die OAK entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse nicht bereits Ende 2013 voll ausfinanziert sein muss, wenn sie die Vollkapitalisierung wählt. Vielmehr muss sie, gleich wie eine private Kasse, eine Sanierung nach den Vorgaben des Bundesrats durchführen – das heisst innert fünf bis sieben Jahren –, spätestens aber nach zehn Jahren saniert sein.

Unabhängigkeit: Verwaltungsrat von kantonalen Aufsichtsbehörden
Zudem hat die Kommission Vorgaben zur Durchsetzung der Unabhängigkeit des Verwaltungsrats von kantonalen Aufsichtsbehörden erstellt.  Bei den meisten Aufsichtsbehörden habe diese Frage bereits erfolgreich gelöst werden können, schreibt die OAK. Bei einigen wenigen Behörden bestehe allerdings noch Handlungsbedarf.