Änderungen in den Sozialversicherungen für 2025

13. Dezember 2024 News

Per 1. Januar 2025 tritt unter anderem die zweite Etappe der AHV-21-Reform in Kraft: Das Referenzalter der Frauen wird um drei Monate erhöht. In der 3. Säule können ab nächstem Jahr Beiträge auch rückwirkend einbezahlt werden.

Auch auf Anfang 2025 gibt es wieder Änderungen in den Sozialversicherungen. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen aufgeführtt.

1. Säule: Zweite Umsetzung AHV-21-Reform sowie Beitragserhöhungen

Ab 1. Januar 2025 wird die zweite Etappe der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV-21-Reform) umgesetzt. Damit wird das Rentenalter der Frauen ab Jahrgang 1961 um drei Monate angehoben. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer dasselbe Referenzalter 65 Jahre.

Ebenfalls werden in der 1. Säule die Renten für AHV und IV aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Auch die Mindestbeiträge für Selbstständige und Nichterwerbstätige werden angepasst. Zudem steigt die Hilflosenentschädigung – abhängig vom Grad der Hilflosigkeit.

Auch die Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen (EL und ÜL) werden erhöht. Dasselbe gilt für die Mietzinsobergrenzen in den Ergänzungsleistungen, die an die Teuerung angepasst werden. Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen steigen ebenfalls.

Ebenfalls steigen die Mindestbeträge für Familienzulagen. Bei der Kinderzulage sind es neu 215 Franken (+15 CHF) und bei der Ausbildungszulage 268 Franken (+18 CHF).

2. und 3. Säule: Erhöhung der Beiträge und Rückzahlungen möglich

Im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG) wird der Koordinationsabzug auf 26’460 Schweizer Franken und die Eintrittsschwelle auf 22’680 Schweizer Franken angehoben. Der Mindestzinssatz bleibt unverändert bei 1,25 Prozent.

In der Säule 3a wird per 1. Januar 2025 der maximal steuerlich abziehbare Beitrag erhöht: Mit der zweiten Säule beträgt er 7258 Schweizer Franken; ohne zweite Säule beträgt er 36’288 Schweizer Franken. Neu ist weiter, dass ab 1. Januar 2025 nicht ausgeschöpfte Beiträge bis zu zehn Jahre rückwirkend einbezahlt werden können: 2026 kann erstmals für eine nicht vollständige Ausschöpfung der Einzahlung 2025 einbezahlt werden; im Jahr 2035 kann rückwirkend für nicht ausgeschöpfte 3a-Beiträge seit 2025 einbezahlt werden. Damit wird das bewährte 3-Säulen-System gestärkt.

Digitalisierung schreitet auch in den Sozialversicherungen voran

Ab 2025 können Erwerbsausfallentschädigungen online beantragt werden; Papierformulare werden schrittweise abgeschafft. Ziel ist es, die administrativen Abläufe für Versicherte und Arbeitgeber zu vereinfachen.