Erfreuliche Anpassung: Ab Januar 2025 sind nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a erlaubt

7. November 2024 News

Der Bundesrat hat entschieden, dass neu das nachträgliche Einkaufen in die Säule 3a möglich ist. Die Arbeitgeber begrüssen diesen Entscheid, da damit das individuelle und selbstverantwortliche Alterssparen gefördert wird. Dies ist entscheidend für eine solide Vorsorge und die Nachhaltigkeit des Schweizer Drei-Säulen-Systems.

Zusätzlich zu den ersten beiden Säulen, AHV und berufliche Vorsorge, kann man sich in der Schweiz mit der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ein eigenes und zusätzliches Vermögens-Polster für das Alter ansparen. Bislang kann pro Jahr bis zu einem jährlich neu festgelegten Beitrag in die 3. Säule einbezahlt werden. Nachträgliche Einzahlungen sind aktuell nicht möglich: Ist das Jahr vorüber, kann für der Sparbeitrag fürs Vorjahr nicht mehr nachbezahlt werden.   

Der Bundesrat hat am 6. November 2024 beschlossen, dass ab 1. Januar 2025 auch rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a möglich sind – und zwar für die vergangenen zehn Jahre. Allerdings erlaubt die neue Regelung erst ab 2026 eine allenfalls verpasste, nachträgliche Einzahlung fürs Jahr 2025. Zudem sind die rückwirkenden Einkäufe nur dann möglich, wenn eine Person ein AHV-pflichtiges Einkommen hatte, aber keinen oder nicht den gesamten möglichen Beitrag einbezahlte. Dieser Entscheid ist das Resultat aus einer Motion, die vom Parlament angenommen wurde, und einer Vernehmlassung, an der auch der Schweizerische Arbeitgeberverband teilnahm.  

Die Arbeitgeber begrüssen diese Anpassung der rückwirkenden Einkäufe in die Säule 3a. Damit wird das individuelle und selbstverantwortliche Alterssparen gefördert. Dies ist insbesondere wichtig, da die ersten beiden Säulen aufgrund der demografischen Veränderungen und des Reformstaus in der Altersvorsorge stark gefordert sind. Damit trägt diese Änderung zur Stärkung einer soliden Vorsorge und des Drei-Säulen-Systems der Schweiz bei.