Kündigung auf Grund sexueller Belästigung
Januar 2011
Ob eine Handlung als sexuelle Belästigung gilt, ist im konkreten Zusammenhang zu beurteilen. Dabei ist auf das Durchschnittsempfinden abzustellen. Dass sich verschiedene Frauen über taxierende Blicke beklagten, unter denen sie sich ausgezogen fühlten, reicht nicht für eine Kündigung auf Grund sexueller Belästigung. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 16. Juni 2010 (PB.2010.00007)
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