SchKG-Revision: unerwünschte Sozialplanpflicht

24. Juni 2013 News

Das Parlament hat die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) abgeschlossen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst die Revision zwar grundsätzlich, bedauert aber die Einführung einer Sozialplanpflicht.

Die Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) ist abgeschlossen, nachdem sowohl der National- als auch der Ständerat den Antrag der Einigungskonferenz gutgeheissen haben. Ziel der Vorlage ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. Gemäss dem geänderten Artikel 333b OR muss der Erwerber eines Betriebs im Sanierungsfall nicht mehr alle bisherigen Arbeitsverträge übernehmen. Der Erwerber hat neu das Wahlrecht, mit wie vielen und welchen Arbeitnehmenden er den Betrieb weiterführen will. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst diese Regelung, da durch die Anpassung des Personalbestandes die Sanierung eines in Konkurs gefallenen Unternehmens realistischer ist.

In der Einigungskonferenz wurde die Solidarhaftung für offene Lohnforderungen (Art. 333, Abs. 3 OR) definitiv gestrichen. Der Erwerber eines Unternehmens muss demnach nicht mehr für allfällige Forderungen der übernommenen Arbeitnehmenden geradestehen, wenn der bisherige Arbeitgeber mit den Lohnzahlungen im Rückstand ist. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst, dass Erwerber somit ohne Altlasten starten können.

Die im Rahmen der SchKG-Revision und als politischer «Ausgleich» für die Lockerungen in Artikel 333b eingeführte Sozialplanpflicht (Art. 335 h–k OR) hatte der SAV leider ohne Erfolg bekämpft. Ein wesentlicher Trumpf des Wirtschaftsstandorts Schweiz – das liberale Arbeits- und Vertragsrecht – wird damit weiter geschwächt. Die neue allgemeine Regelung unterläuft die bewährte differenzierte und branchenspezifische Aushandlung von Sozialplänen zwischen den Sozialpartnern.