Ab 1. Mai gilt neues Kontingent für EU-8-Staaten

26. April 2012 News

Der Bundesrat hat nach dem Entscheid, die Ventilklausel anzurufen, nun in der Verordnung die Details festgelegt. Er hat für die Dauer vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2013 die Anzahl der Kontingente auf 2180 festgesetzt. Die Regelung tritt bereits am 1. Mai 2012 in Kraft.

Vom 1. Mai 2012 bis Ende April 2013 werden nur noch 2180 Personen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn Anrecht haben auf eine B-Aufenthaltsbewilligung. Während der letzten zwölf Monate erhielten 6568 Personen aus diesen Ländern einen B-Ausweis. Damit waren nach Ansicht des Bundesrats die Bedingungen erfüllt, die Ventilklausel anzurufen und die Zuwanderung aus den acht neuen EU-Mitgliedsstaaten für mindestens ein Jahr wieder einzuschränken.

Vierteljährliche Tranchen zu 544 Kontingenten
Die vom Bundesrat beschlossene Kontingentierung betrifft Staatsangehörige der EU-8, welche mit überjährigem oder unbefristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Stelle antreten wollen und dafür eine B-Aufenthaltsbewilligung als Erwerbstätige ausgestellt bekommen. Dies gilt auch für Selbstständige. Nicht von der Kontingentierung betroffen sind Verlängerungen von bereits bestehenden B-Bewilligungen sowie Nichterwerbstätige und Personen, welche im Rahmen des Familiennachzugs einreisen. Ebenso wenig betroffen sind unterjährige Arbeitsverträge (maximal 364 Tage), d.h. die Kategorie der Kurzaufenthaltsbewilligungen L. L-Ausweise können damit weiterhin unbeschränkt erteilt werden.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Die Kontingente werden vierteljährlich in jeweils einer Tranche zu 544 Stück freigegeben. Sie werden weder proportional auf die Kantone verteilt noch separat nach den einzelnen Staaten der EU-8 aufgeteilt. Es gibt also quasi ein gemeinsames «Konto EU-8».  Ist ein Kontingent für die Restdauer der drei Monate ausgeschöpft, dann muss die Freigabe der Kontingente für die nächsten drei Monate abgewartet werden.

Neuer Entscheid spätestens im April 2013
Für die Erteilung einer Bewilligung bleiben wie bisher die Kantone zuständig. Es findet keine Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen oder des Inländervorrangs statt. Einzig relevant ist die Verfügbarkeit der Kontingente. Relevant für eine mögliche Kontingentierung ist das Datum des Stellenantritts (ab 1. Mai 2012).

Vor Mai 2013 will der Bundesrat entscheiden, ob er die Kontingente um ein Jahr verlängern will. Spätestens ab Mai 2014 gilt aber für die EU-8 dann die volle Personenfreizügigkeit. Eingeschränkt werden könnte der freie Personenverkehr im Rahmen der Verträge dann nur noch gegenüber den zwei jüngsten EU-Staaten Rumänien und Bulgarien.

Effektiv rund 4000 Personen betroffen
Gemäss dem Vertrag aus dem Jahr 2004 kann sich die Schweiz auf die Ventilklausel berufen und den freien Personenverkehr einschränken, wenn die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen in einem Jahr mindestens 10% über dem Durchschnitt der vergangenen drei Jahre liegt. Es gibt keine Instanz, die entscheiden kann, wie diese Vertragsbestimmung genau zu interpretieren ist.

Es wird davon ausgegangen, dass mangels Kontingenten effektiv nur rund 4000 Personen nicht aus den Staaten der EU-8 zuwandern können. Dies entspricht 6% aller im letzten Jahr aus der EU zugezogenen Personen.