Maximale Kurzarbeit-Dauer auf 24 Monate verlängert

5. März 2010 News

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die maximale Bezugsdauer für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) von 18 auf 24 Monate erhöht. Zudem wird die verkürzte Karenzfrist von einem Tag beibehalten. Die Verordnungsänderung tritt auf 1. April 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2011. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst diese Entscheide, welche den Unternehmungen zusätzliche Optionen zur Bewältigung des Beschäftigungseinbruchs geben.

Der Bundesrat hat seine Kompetenz gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen ausgenutzt und die maximale Bezugsdauer für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) von heute 18 auf 24 Monate ausgedehnt. Er hat gleichzeitig beschlossen, die verkürzte Karenzfrist von einem Tag beizubehalten und beide Massnahmen auf den 1. April 2010 mit Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft gesetzt.

Rechtzeitige Schaffung von Planungssicherheit
Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst die Verlängerung der maximalen Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate sowie die Beibehaltung der verkürzten Karenzfrist von einem Tag. Damit wird dem ausserordentlichen Charakter der aktuellen Rezession Rechnung getragen, die 2010 zu einem weiteren Rückgang der Beschäftigung führen wird. Der Arbeitgeberverband hält es für gerechtfertigt, der vorab betroffenen Exportindustrie bei der Planung ihrer Produktionskapazitäten für die kommenden Monate die zusätzliche Option der Verlängerung oder Wiederaufnahme der Kurzarbeit zu geben. Ob diese Option im Lichte der erwarteten Marktentwicklung einerseits und der betriebswirtschaftlichen Implikationen andererseits sinnvoll ist, müssen die jeweiligen Unternehmensleitungen entscheiden. Die Inkraftsetzung der Massnahme per 1. April 2010 gibt den Unternehmungen rechtzeitig die nötige Planungssicherheit, um einen optimalen Einsatz der Kurzarbeit-Option zu erreichen.

Kurzarbeit verhindert unnötige Know-how-Verluste
Der Schweizerische Arbeitgeberverband erachtet die Kurzarbeit als geeignetes und effektives Instrument, um die konjunkturellen Schwankungen und Auftragseinbrüche zu überbrücken und so der Arbeitslosigkeit vorzubeugen. Die Verlängerung der Kurzarbeit ermöglicht den betroffenen Unternehmen, qualifiziertes Personal und bestehendes Know-how zu behalten. Mit dieser Massnahme können sie dann vom Wiederaufschwung schneller profitieren. Die Vorteile für die betroffenen Arbeitnehmenden sind evident, und die für die Arbeitslosenversicherung (ALV) resultierenden Kosten einer Verlängerung der KAE liegen im Verhältnis zu den Kosten der sonst drohenden Entlassungen in aller Regel tiefer.

Risiken sind verantwortbar
Diese positiven Aspekte der Kurzarbeit sind wesentlich höher zu gewichten, als die allfälligen minimalen Strukturerhaltungs- und Wettbewerbsverzerrungs-Risiken der längeren Kurzarbeit. Wettbewerbsverzerrungen bestehen bereits zu Ungunsten der schweizerischen Exporteure, nachdem ihre Konkurrenten im Ausland teilweise massive staatliche Unterstützung erhalten. Zudem ist die Kurzarbeit für die Unternehmungen nicht gratis. Sie müssen einen Teil der Sozialkosten tragen und einen Karenztag pro Arbeitnehmenden und Abrechnungsperiode übernehmen. Dieser «Selbstbehalt» verhindert nicht nur einen allfälligen Missbrauch, sondern minimiert auch die vorerwähnten Risiken. Schliesslich schliesst die in Art. 7 des BG über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen festgelegte Wartezeit von sechs Monaten nach Inanspruchnahme der KAE während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist einen übermässigen Gebrauch der Kurzarbeit aus.