Gesundheitswesen: Tieferer Selbstbehalt bei integrierten Versorgungsnetzen

29. März 2010 News

Nach dem Willen der nationalrätlichen Gesundheitskommission sollen jene, die in einem integrieren Versorgungsnetz versichert sind, weiterhin einen Selbstbehalt von 10 % bezahlen. Für alle anderen Versicherten soll in Zukunft der Selbstbehalt in der Grundversicherung der Krankenkasse grundsätzlich 20 % betragen.

Wer zum Arzt muss oder eine andere über die Grundversicherung gedeckte medizinische Leistung bezieht, soll dafür künftig in der Regel 20 % Selbstbehalt zahlen. Nur wer sich einem integrierten Versorgungsnetz anschliesst, soll wie bisher 10 % bezahlen. Dies beantragt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) ihrem Rat im Rahmen der sogenannten Managed-Care-Vorlage. Der Entscheid fiel mit 16 gegen 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, wie die Parlamentsdienste mitteilten.

Zugunsten von integrierten Versorgungsnetzen
Die SGK-N befasste sich bereits mehrmals mit der Teilrevision des Krankenversicherungs-Gesetzes, mit der die stark steigenden Kosten im Gesundheitswesen über die Förderung von speziellen Versicherungsformen eingedämmt werden sollen. Die Kommission beschloss dabei im Februar, integrierte Versorgungsnetze gegenüber anderen speziellen Versicherungsformen wie Bonus-Malus-Systemen, Hausarztmodellen oder Telemed-Diensten zu bevorzugen. Unter integrierten Versorgungsnetzen ist eine Gruppe von Leistungserbringern zu verstehen, die sich um Zwecke einer Koordination der medizinischen Versorgung zusammenschliessen.

Die SGK-N beriet nun an seiner jüngsten Sitzung über weitere Fördermassnahmen zugunsten dieser Netze. Für deren Versicherte soll der Selbstbehalt maximal die Hälfte dessen betragen, was ein Normalversicherter als Höchstbetrag aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen muss. Die Franchise und den jährlichen Höchstbetrag soll der Bundesrat festlegen.

Wann kann ein Vertrag gekündigt werden?
Für die besonderen Versicherungsformen im Rahmen der integrierten Versorgungsnetze legte die Kommission bereits an der letzten Sitzung eine Vertragsdauer von bis 3 Jahre fest. Sie beschloss nun mit 16 zu 9 Stimmen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vertrag vorzeitig gekündigt bzw. der Versicherer (nicht aber die Versicherungsform) gewechselt werden kann: Dies soll möglich sein bei wesentlichen Änderungen der Versicherungsform oder bei überdurchschnittlichen Prämienerhöhungen im Kanton. Gegen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Austrittsprämie kann die versicherte Person allerdings sowohl den Versicherer als auch die Versicherungsform vor Ablauf dieser Dauer wechseln.

Die nationalrätliche Kommission beschloss zudem mit 15 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dass Rückvergütungen an die Versicherten nur im Rahmen der integrierten Versorgungsnetze möglich sein sollen. Prämienermässigungen dagegen sollen weiterhin auch in anderen besonderen Versicherungsformen gewährt werden können.

Bundesrat soll Franchise bestimmen
Mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die SGK-N weiter, dass der Bundesrat die Franchise bestimmen und für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag festsetzen soll. Der jährliche Höchstbetrag für den Selbstbehalt für diejenigen Versicherten, die in einem integrierten Versorgungsnetz sind, soll maximal die Hälfte desjenigen in der ordentlichen Versicherung betragen.

Die Kommission setzte zudem einstimmig die Forderungen mehrere Parlamentsvorstösse um, um Schwangere von der Kostenbeteiligung auszunehmen. Künftig soll auf medizinischen Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt kein Selbstbehalt erhoben werden. Der Erlass der Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft kostet 25 Mio. Fr. Die SGK-N sprach sich zudem dafür aus, Rückvergütungen an die Versicherten nur im Rahmen der integrierten Versorgungsnetze zu gestatten. Prämienermässigungen sollen dagegen weiterhin auch in anderen besonderen Versicherungsformen gewährt werden dürfen.