Gesetzliche Sozialplanpflicht: Falscher «Ausgleich»

8. September 2010 News

Der Bundesrat will mit einer Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Sanierung von Unternehmungen erleichtern. Dazu soll richtigerweise der Erwerber eines Betriebs bei einem Insolvenzverfahren nicht mehr verpflichtet sein, auch sämtliche Arbeitsverhältnisse mit zu übernehmen. Zum «Ausgleich» dieser Änderung schlägt der Bundesrat eine allgemeine Sozialplanpflicht ausserhalb der Insolvenz vor. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt diese Neuerung ab.

Der Bundesrat hat heute seine Botschaft zur Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) verabschiedet, mit welcher die Sanierung von Unternehmungen erleichtert werden soll. Grundsätzlich ist diese Revision zu begrüssen, denn sie verbessert die Voraussetzungen, um angeschlagene Unternehmen vor dem definitiven Untergang zu retten oder wertvolle Unternehmensteile über die Insolvenz hinaus zu retten.

Bundesrat will geltende Regeln ändern
Als wichtige Massnahme zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen will der Bundesrat die geltenden Regeln betreffend die Betriebsübernahme für den Insolvenzfall ändern: Der Erwerber eines Betriebs soll in dieser Ausnahme-Situation nicht mehr verpflichtet sein, auch sämtliche Arbeitsverhältnisse mit zu übernehmen. Damit wird richtigerweise eine rechtliche Hypothek abgeschafft, welche potentielle Investoren vom Engagement bei einer Sanierung abhalten und damit die Rettung von Arbeitsplätze verhindern kann.

Obwohl diese Änderung beschäftigungspolitisch richtig ist, wurde sie von den Arbeitnehmerorganisationen im Vernehmlassungsverfahren mit dogmatischen Argumenten scharf kritisiert. Der Bundesrat will deshalb “als Ausgleich” eine allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen ausserhalb der Insolvenz einführen. Diese Pflicht gälte für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen wollen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt diese Neuerung dezidiert ab. Ein gesetzesübergreifender, politischer Ausgleich (im Klartext: Kuhhandel) ist schon grundsätzlich fragwürdig. Vor allem, wenn die neue Regelung für die Tatbestände, welche eigentlich Gegenstand der  Revisionsvorlage sind, gerade nicht gelten soll.

Wichtige inhaltliche Gründe gegen Einführung einer gesetzlichen Sozialplanpflicht
Noch wichtiger sind die inhaltlichen Gründe gegen die Einführung einer gesetzlichen Sozialplanpflicht. Die “Abwicklung” von Personalmassnahmen ist Gegenstand verschiedener Gesamtarbeitsverträge, die in Abstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Verfahrensregeln aufstellen. Die Sozialpartner haben sich in den Gesamtarbeitsverträgen auch auf Regelungen über die Aushandlung von Sozialplänen geeinigt und gestützt darauf differenzierte “Sozialplan-Kulturen” entwickelt, welche den branchenspezifischen Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung tragen. Diese sozialpartnerschaftliche Steuerung der Massentlassungs- und der Sozialplan-Frage ist der richtige Weg, um in einer schwierigen und stark von den unterschiedlichen Branchenverhältnissen geprägten Materie praktikable Lösungen zu finden.

Wie der Blick ins Ausland zeigt, führt eine gesetzliche Sozialplan-Pflicht zu einer starken, sozialpolitisch nicht notwendigen Verteuerung von Restrukturierungsmassnahmen und damit zu einer erheblichen Beschränkung der Arbeitsmarktflexibilität. Unter dem Regime rigider Sozialplanverpflichtungen zögern die Unternehmen länger mit Personaleinstellungen, weil sie die Kosten später eventuell nötiger Abbaumassnahmen fürchten. Dieser faktische “Lock-Out-Effekt” gesetzlicher Sozialplanverpflichtungen darf ebenso wenig übersehen werden wie die Tatsache, dass die Schweiz gerade wegen ihres liberalen Arbeitsrechts für internationale Unternehmungen ein attraktiver Standort ist. Die letzten Jahre haben mit dem starken Arbeitsplatz-Aufbau in internationalen Unternehmungen gezeigt, dass das schweizerische System per Saldo auf längere Frist deutlich positive Beschäftigungseffekte hat.