Ergänzung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit: Die Stossrichtung stimmt

23. September 2011 News

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine Anpassung der flankierenden Massnahmen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit eröffnet. Änderungen im Entsendegesetz sowie im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sollen zu einer effizienteren Umsetzung der FlaM führen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die Stossrichtung der geplanten Revisionen, behält sich aber eine detaillierte Prüfung der einzelnen Massnahmen vor.

Der Bundesrat schickte die Gesetzesvorlage am Freitag in die Vernehmlassung, welche  bis zum 31. Dezember 2011 dauert. Die sieben Jahre Erfahrung mit den flankierenden Massnahmen hätten gezeigt, dass ausländische Arbeitnehmende vor Lohndumping und Verstössen gegen Arbeitsbedingungen geschützt seien und für gleiche Bedingungen in in- und ausländischen Betriebe sorgten. Gleichwohl hat der Bundesrat aufgrund der bisherigen Vollzugs-Erfahrungen Lücken bei den flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit festgestellt. Um diese Lücken zu füllen, schlägt der Bundesrat folgende gesetzliche Massnahmen vor:

  • Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (Änderung des Entsendegesetzes):
    Dienstleistungserbringer aus dem Ausland sollen ihre Selbständigkeit gegenüber den Kontrollorganen sofort mit bestimmten Dokumentationen belegen müssen. Falls sie ihre Dokumentations- oder Auskunftspflicht nicht erfüllen, sollen sie mit Bussen und Dienstleistungssperren sanktioniert werden können. Zusätzlich soll die Behörde Anordnung einen Arbeitsunterbruchs anordnen können.
  • Sanktionsmöglichkeiten gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen (NAV) verstossen (Änderung des Entsendegesetzes):
    Alle Arbeitgeber, die sich nicht an die zwingenden Mindestlöhne in NAV halten, sollen mit einer Verwaltungsbusse bis zu 5000 Franken belegt werden können. Bisher konnten lediglich Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsandt haben, sanktioniert werden.
  • Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)):
    Die in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehenen Konventionalstrafen, Kontrollkosten und Vollzugskostenbeiträge sollen erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden können. Bisher waren diese Bestimmungen von der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen. Die zuständigen paritätischen Kommissionen können somit neu Verstösse sanktionieren.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband setzt sich seit jeher für die konsequente Umsetzung der FlaM zur Personenfreizügigkeit ein. Er hat zudem seine Bereitschaft erklärt, relevante Schwachstellen im Vollzug zu beheben und nötigenfalls auch entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen. Er kann deshalb die Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlage unterstützen, muss sich aber eine detaillierte Prüfung der einzelnen Gesetzesänderungen vorbehalten. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu klären, ob die vorgeschlagenen Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar und die Eingriffe in den Arbeitsmarkt zielführend sowie verhältnismässig sind.