AHV-Beitragspflicht für Leistungen von Personalfürsorgestiftungen: Lockerung ist angemessen

5. Dezember 2013 News

Der Nationalrat will die AHV-Beitragspflicht für Leistungen von Personalfürsorgestiftungen lockern. Konkret soll die Grenze für beitragsbefreite Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen angehoben werden. Bei Härtefällen soll die AHV-Beitragspflicht ganz entfallen. Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband ist diese Lockerung der Beitragspflicht angemessen und sozialverträglich.

Der Nationalrat hat entschieden, die AHV-Beitragspflicht für Leistungen von Personalfürsorgestiftungen zu lockern. Es geht dabei um die Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und von Finanzierungsstiftungen, die nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind. Konkret soll die Grenze für beitragsbefreite Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen angehoben werden. Zu Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehören Betriebsschliessungen, Fusionen oder Restrukturierungen. Leistungen in Härtefällen sollen künftig ebenfalls von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sein.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) befürwortet den Entscheid des Nationalrats. Die Anhebung der Grenze der beitragsbefreiten Leistungen ist angemessen und sozialverträglich. Auch dass Leistungen in Härtefällen – etwa für Witwen und Waisen – nicht länger AHV-beitragspflichtig sind, ist aus Sicht des SAV richtig.