Für eine praxistaugliche Arbeitszeiterfassung

30. November 2012 News

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat den Entwurf für einen neuen Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in die Vernehmlassung gegeben. Demnach würde die Erfassung der Arbeitszeit für Mitarbeitende, die im Handelsregister eingetragen sind oder einen Lohn von mindestens 175 000 Franken beziehen, erleichtert. Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt dies, verlangt aber eine Reduktion der Lohngrenze auf 126 000 Franken und fordert weitere Anpassungen.

Die Regeln über die Arbeitszeiterfassung in Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArgV1) stammen aus einer Zeit, als die Mitarbeiter bei der Absolvierung ihrer Arbeitszeit an feste betriebliche Vorgaben gebunden waren. In den letzten Jahren haben sich jedoch neue Arbeitszeitmodelle entwickelt, welche den Arbeitnehmenden mehr Freiräume bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit einräumen. Für solche Mitarbeiter, die in flexiblen Arbeitszeitmodellen und sehr oft auch ausserhalb des fixen Arbeitsplatzes tätig sind, ist eine rigide, detaillierte Arbeitszeitkontrolle nicht mehr angemessen, zumal diese lediglich eine Präsenzkontrolle ist.

Angesichts dieser Veränderung der realen Arbeitswelt müssen die Bestimmungen über die Arbeitszeiterfassung für jene Arbeitnehmenden angepasst werden, welche einen grossen Gestaltungsfreiraum bezüglich Inhalt und Organisation ihrer Arbeit haben. Das Seco hat deshalb den Vorschlag für einen neuen Artikel 73a ArgV1 zur Vernehmlassung gegeben, der vor allem Erleichterungen bei der Dokumentationspflicht vorsieht. Betroffen wären einerseits im Handelsregister eingetragene Mitarbeiter und andererseits Mitarbeiter mit einem Lohn von mindesten 175 000 Franken.

Sinnvolle Hilfskriterien – Lohngrenze aber zu hoch
Da es sehr schwierig ist, den Kreis der Arbeitnehmenden mit einem grossen Gestaltungsfreiraum bei der Organisation ihrer Arbeit anhand objektiver Kriterien zu umschreiben, unterstützt der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) den gewählten Ansatz über die Hilfskriterien des Handelsregistereintrags und der Entlöhnung. Die vorgesehene Lohngrenze von 175 000 Franken ist jedoch zu hoch und sollte auf den maximalen versicherten Lohn gemäss Unfallversicherungsgesetz (heute 126 000 Franken) reduziert werden.

Der SAV betrachtet die Einführung eines neuen Artikels 73a ArgV1 als ersten Schritt auf dem Weg zu einer praxistauglichen Regelung der Arbeitszeiterfassung. Er wird sich für weitere Anpassungen der Arbeitszeitregeln einsetzen, damit den Unternehmungen ein angemessener rechtlicher Rahmen für die zeitgemässe Gestaltung ihrer Arbeitszeiten zur Verfügung steht.