Ständeratskommission lehnt Familienzulagen für Selbständigerwerbende ab

16. Februar 2010 News

Die Sozialkommission des Ständerats ist dagegen, dass Selbständigerwerbende in der ganzen Schweiz Anspruch auf Kinderzulagen erhalten sollen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst den Entscheid.

Selbständigerwerbende sollen keinen Anspruch auf Kinderzulagen erhalten. Mit 7 zu 4 Stimmen lehnte deshalb die Sozialkommission des Ständerats (SGK-S) ein Kinderzulagen-Obligatorium für Selbständigerwerbende ab. Die ständerätliche Sozialkommission empfiehlt nun dem Ständerat, nicht auf die Änderung des Familienzulagengesetzes einzutreten respektive die parlamentarische Initiative “Ein Kind, eine Zulage” abzulehnen. Damit widersetzt sich SGK-S einem Entscheid des Nationalrats vom letzten Dezember. Die grosse Kammer hatte damals der Initiative mit 95 gegen 68 zugestimmt.

“Von Betroffenen nicht gewünscht”
Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit der SGK-S gibt es keinen Grund für einen bundesweiten Anspruch auf Familienzulagen. Ein derartiges Obligatorium werde von den Betroffenen selbst nicht gewünscht, hiess es in einer Mitteilung der Parlamentsdienste. Mit der betreffenden parlamentarischen Initiative sollen Selbständigerwerbende im Familienzulagengesetz verpflichtet werden, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen und auf dem AHV-pflichtigen Einkommen Beiträge zu zahlen. Sie sollen – unabhängig von ihrem Einkommen – die gleichen Zahlungen erhalten wie Arbeitnehmende.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst den Entscheid der SGK-S, spricht er sich doch mit Nachdruck gegen ein Obligatorium auf Bundesebene aus. Selbständigerwerbende bedürfen nicht desselben Schutzes wie Arbeitnehmende. Diesem Aspekt wird in der gesamten Rechtsordnung Rechnung getragen. Einerseits im Privatrecht, wo Werkvertrag und Auftrag weit weniger Schutznormen enthalten als der Arbeitsvertrag. Anderseits im Sozialversicherungsrecht, wo in der AHV ein Sondersatz gilt, kein Einbezug ins Unfallversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgt und wo in der beruflichen Vorsorge kein Obligatorium besteht.

Mehrzahl der Kantone dagegen
Zudem – insbesondere im Falle der Kinderlosigkeit von Selbständigerwerbenden – wirkt der Beitrag der Familienausgleichskasse wie eine (zusätzliche) Unternehmenssteuer, welche unerwünscht ist. Aus diesen Gründen erachteten die meisten Kantone derartige Zulagen zu Recht als unnötig.