Kinderzulagen für Selbständige ab Anfang 2013

26. Oktober 2011 News

Nachdem das Parlament im Frühjahr grünes Licht gab, können ab dem 1. Januar 2013 auch Selbständigerwerbende in der ganzen Schweiz Mindestbeiträge der Familienzulagen beziehen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung angepasst.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) hatte sich gegen die Ausdehnung der Familienzulagen auf Selbständigerwerbende gewandt. Das Parlament entschied jedoch in der Frühjahrssession anders. National- und Ständerat haben mit der Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) ein System der Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende in der ganzen Schweiz geschaffen.

Selbständige müssen ihren Teil beitragen
Das Gesetz bezieht sich heute nur auf die Arbeitnehmenden; Selbständigerwerbende erhalten Familienzulagen bisher in 13 Kantonen aufgrund von kantonalen Regelungen (BE, LU, SZ, NW, GL, BL, BS, SH, AR, SG, VD, VS und GE). Der Anspruch ist zudem in einigen Kantonen einkommensabhängig.

Nun hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung angepasst. Bis zum Inkrafttreten der Revision müssen alle Selbständigerwerbenden einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Ab dem 1. Januar 2013 müssen sie Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen bezahlen und haben Anspruch auf die gleichen Familienzulagen wie Arbeitnehmende, also auf mindestens 200 Franken Kinderzulagen beziehungsweise 250 Franken Ausbildungszulagen pro Kind und Monat. Je nach Kanton sind die Leistungen höher und werden auch Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet.

Anrecht auf Zulagen auch bei unbezahltem Urlaub
Unabhängig davon hat der Bundesrat aufgrund von Gerichtsentscheiden zwei weitere Anpassungen vorgenommen: Bereits ab dem 1. Januar 2012 werden die Ausbildungszulagen auch bei längeren Ausbildungen der Kinder und Jugendlichen im Ausland ausgerichtet. Bisher war das nur während des ersten Jahres im Ausland der Fall. Diese Praxis wurde als zu restriktiv beurteilt.

Die zweite Anpassung betrifft Arbeitnehmende mit unbezahltem Urlaub. Hier gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2012, dass Arbeitnehmende bei einem unbezahlten Urlaub von bis zu drei Monaten weiterhin Anrecht auf Familienzulagen haben. Der Bundesrat hat nun in der Verordnung die bisher fehlende Grundlage geschaffen.