Ablehnung des Entwurfs zu einem Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft

11. Mai 2010 News

In der Anhörung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Entwurf zu einem gesamtschweizerischen Normalarbeitsvertrag mit verbindlichen Mindestlöhnen für die Hausangestellten vertritt der Schweizerische Arbeitgeberverband eine ablehnende Haltung.

Sollte der Bundesrat dennoch einen Normalarbeitsvertrag erlassen, müssen die Mindestlöhne deutlich tiefer angesetzt werden als vorgesehen und weitere Korrekturen gegenüber dem Entwurf vorgenommen werden.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die konsequente Umsetzung der Flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU, welche verhindern sollen, dass die Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarkts zu Lohn- und Sozialdumping führt. Er fordert dabei aber auch die strikte Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen. Dies gilt vor allem dann, wenn es um einen Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen gemäss Art. 360a des Obligationenrechts geht, der stark in die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden eingreift.

Gestützt auf eine interne Konsultation seiner Mitgliedverbände kommt der Schweizerische Arbeitgeberverband zum Schluss, dass

  • die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines NAV Hauswirtschaft mit Mindestlohnvorschriften gemäss Art. 360a OR nicht erfüllt sind;
  • der Erlass eines bundesweit geltenden NAV Hauswirtschaft mit Mindestlohnvorschriften das Prinzip der Subsidiarität im Verhältnis zwischen Bundes und kantonalen Regelungen verletzt;
  • die vorgesehenen Mindestlöhne überhöht sind, den regionalen Lohn-Differenzen nicht Rechnung tragen und die in Art. 360a OR ausdrücklich vorbehaltenen Interessen anderer Branchen sowie der gesamten Volkswirtschaft beeinträchtigen;
  • verschiedene Detailbestimmungen des vorgelegten Entwurfs den gesetzlichen Zielsetzungen nicht entsprechen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) beantragt deshalb, auf den Erlass eines bundesweiten NAV-Hauswirtschaft zu verzichten. Sollte diesem Antrag nicht gefolgt werden, dann müssen die Mindestlöhne deutlich tiefer angesetzt werden als vorgesehen und weitere Korrekturen gegenüber dem Entwurf vorgenommen werden.