Ja zum Sparen für Elternurlaub, aber…

14. September 2011 News

Der Ständerat will, dass künftige Eltern steuerlich begünstigt Geld auf die Seite legen können, um mit ihrem Nachwuchs später mehr Zeit verbringen zu können. Er hat stillschweigend ein Postulat an den Bundesrat überwiesen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband stimmt der Prüfung des Anliegens unter Bedingungen zu.

Die Postulantin schlägt steuerbegünstigstes Sparen für die Elternzeit vor. Wer das möchte, soll in eigener Verantwortung ein Elternschaftsguthaben ansparen. Damit könnte zusätzliche Elternzeit finanziert oder ein vorübergehend kleineres Arbeitspensum nach der Geburt des Kindes kompensiert werden. Der Bundesrat erklärte sich bereit, zu prüfen, ob und wie das Sparen für Elternzeit steuerlich begünstigt werden könnte. Die Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs lehnt die Landesregierung aber ab.

Sparmodell wie Säule 3a anbieten
Das vorliegende Postulat verlangt die Prüfung einer Steuerbefreiung, um eine privat finanzierte Elternzeitversicherung oder Familienvorsorge zu ermöglichen. Dagegen ist aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) grundsätzlich wenig einzuwenden. Denkbar wäre auch eine Erweiterung der Bezugsmöglichkeit in der bereits bestehenden Säule 3a. Eine Integration in die 2. Säule kommt dagegen für den SAV nicht in Frage, weil die Vorsorgeeinrichtungen nicht mit zusätzlichen Aufgaben belastet werden dürfen.

Der Verband lehnt klar ab, dass mit einem steuerbegünstigten Sparen – wie es in den Erläuterungen zum Postulat ausgeführt wird – ein arbeitsrechtlicher Anspruch entstünde. Mit anderen Worten dürfen die Bedingungen für den Bezug der Elternzeit – z.B. allfälliges Anrecht auf Urlaub oder vorübergehende Teilzeitanstellung sowie Kündigungsschutz – nicht im Gesetz geregelt werden.

Betriebe sollen über Urlaubswünsche entscheiden
Für viele KMU sind bereits heute die verschiedenen Abwesenheiten wie bei Ferien, Militär oder Krankheit organisatorisch oft nur schwierig zu bewältigen. Auch Arbeitszeitreduktionen sind nicht in jedem Fall und vor allem nicht nach beliebigem Wunsch möglich. Es ist deshalb auch in Zukunft den einzelnen Betrieben zu überlassen, wie sie mit den Urlaubswünschen oder Anträgen auf Reduktion der Arbeitszeit umgehen wollen oder können. Wo immer dies möglich ist, werden die Unternehmen die Wünsche der Arbeitnehmenden berücksichtigen.

Für den SAV kommt deshalb eine Prüfung des Anliegens nur unter zwei Bedingungen in Frage: Auf die Regelung arbeitsrechtlicher Ansprüche für den Bezug von Elternzeit sowie auf die Integration der Versicherung in die 2. Säule wird ausdrücklich verzichtet.