Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine Arbeitssituation beschränkt ist

25. Oktober 2010 News

Ist die Arbeitsunfähigkeit auf eine bestimmte Arbeitssituation beschränkt und kann der Arbeitnehmende ohne weiteres an einer anderen Stelle arbeiten, kommt bei einer Kündigung die Sperrfrist nach Artikel 336 c OR nicht zur Anwendung.

In letzter Zeit ist eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Belastungen festzustellen. Häufig wird den Arbeitnehmenden in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Arbeitssituation, d.h. den bisherigen Arbeitsplatz bescheinigt. Nicht selten hängt diese Arbeitsunfähigkeit mit einer bevorstehenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung zusammen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich setzt sich mit dieser Problematik auseinander. Es hält fest, dass die Sperrfrist von Artikel 336 c des Obligationenrechts (OR) den betreffenden Arbeitnehmenden nicht schützt . Dies weil ihn sein Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung nicht daran hindere, eine andere Anstellung zu suchen. Vielmehr sei der Schutz gerechtfertigt, wenn ein neuer Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmenden nicht anstellen würde, weil die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit unklar seien.

Damit gilt die Sperrfrist nicht, wenn der Arbeitnehmende aufgrund der Umstände nicht mehr in der Lage ist, an seinem konkreten Arbeitsplatz tätig zu sein, er aber sehr wohl an einer anderen Stelle arbeitsfähig wäre. Die Voraussetzung dazu ist ein Arztzeugnis, dass sich klar zu diesem Sachverhalt äussert.

Neue Formulare für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verfügbar
Ein Hinweis dazu: «Swiss Insurance medicine» hat neue Formulare für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse entwickelt. Verschiedene regionale Arbeitgeberorganisationen haben auf dieser Basis in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ärztegesellschaften diese neue Zeugnisart eingeführt (St. Gallen, Winterthur, Basel und Aargau). Der Arbeitnehmende kann dazu aufgefordert werden, ein solches Arztzeugnis beizubringen. Dieses ist aussagekräftig, ohne dass das Arztgeheimnis verletzt würde. Ebenso kann der Arbeitnehmende ohne weiteres dazu aufgefordert werden, einen Arzt des Vertrauens des Arbeitgebers aufzusuchen (dieses Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wird in der Dezember-Ausgabe des «Schweizer Arbeitgeber» publiziert).