Die Ausführungen von Jürg Zellweger starten nach sechs Minuten:
Immer wieder entstehen Diskussionen, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf in Sachen Praktika gegeben sei. Dies ist aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands klar zu verneinen. Durch unser praxisnahes Bildungssystem besteht in der Schweiz – im Gegensatz zu anderen Ländern – keine «Generation Praktikum»: das Phänomen der ewigen Praktikanten, die den Einstieg in unbefristete Arbeitsverhältnisse kaum schaffen. Ein Praktikumsverhältnis im Sinne des schweizerischen Arbeitsrechts untersteht denselben gesetzlichen Schutzbestimmungen wie alle anderen Arbeitsverträge, namentlich die befristeten und unbefristeten Verträge nach Obligationenrecht. Schliesslich gibt es bewährte Instrumente, um gegen allfällige Missbräuche vorzugehen. So können Gesamtarbeitsverträge Regelungen vorsehen, zudem können tatsächliche Missbräuche von den kantonalen Aufsichtsbehörden festgestellt und geahndet werden. Nicht zu vergessen sind auch strukturierte Ausbildungsformen, die von Grossunternehmen und Verbänden angeboten werden, um Maturandinnen und Studenten oder Wiedereinsteigerinnen den Einstieg bzw. die Rückkehr ins Berufsleben zu erleichtern und damit andere Praktikumsformen überflüssig machen.
Für ein gelungenes Praktikum sind folgende Punkte zur Beachtung empfohlen:
- Ein Vertrag legt Ziele und Dauer des Praktikums fest.
- Die Ziele werden mittels klar definierter Ausbildung erreicht.
- Für die Ausbildung ist eine Ansprechperson (Götti) zuständig.
- Das Praktikum dauert idealerweise sechs Monate, mindestens drei und maximal zwölf Monate.
- Lohn: Eine faire Entschädigung darf nachgefragt werden, bisherige Arbeitserfahrungen sollen geltend gemacht werden.
- Der Praktikant hat das Recht auf ein Zeugnis.
- Sinnvoll sind maximal zwei Praktika.