Keine Meldepflicht für Bau- und Unterhaltungsbetriebe auf Nationalstrassen

19. November 2020 Vernehmlassungen

Bei den geplanten Anpassungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz begrüsst der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) die vorgesehene Befreiung von der Bewilligungspflicht für die Nachtarbeit. Die Meldepflicht lehnt der SAV jedoch mit Nachdruck ab.

Das Bedürfnis nach sicheren und einwandfreien Nationalstrassen ist gross. Gleichzeitig soll die Beschränkung des Verkehrsflusses möglichst geringgehalten werden. Durch die Verlegung der Arbeit auf Randstunden wird zudem die Unfallgefahr für die Arbeitnehmer und die Verkehrsteilnehmer stark reduziert. Aus diesen Gründen wird die Arbeit an Nationalstrassen bereits heute von den üblichen Arbeitszeiten weg verlegt, und die Gesuche für Nacht- und/ oder Sonntagsarbeit werden vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco in der Regel bewilligt.

In der Vernehmlassungsantwort betreffend Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2) hält der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) fest, dass er die vorgesehene Pflichtbefreiung für die Bewilligung der Nachtarbeit von Bauarbeitern auf Nationalstrassen begrüsst. Damit entfallen die jeweilige Einzelfallbeurteilung und der umständliche Bewilligungsprozess, was den administrativen Aufwand der Unternehmen senkt und die Planungssicherheit erhöht.

Hingegen lehnt der SAV die vorgesehene Meldepflicht klar ab. Damit hätte ein Betrieb den Einsatz von Arbeitnehmern während der Nacht mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn schriftlich der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Wie der erläuternde Bericht festhält, ist diese Meldepflicht ein Novum in der ArGV2 und als rein formelle Auflage zu verstehen, die ausschliesslich für die Baustellen gemäss dem neuen Artikel 48a «Bau- und Unterhaltsbetriebe im Bereich der Nationalstrassen» zur Anwendung kommt. Nach Ansicht der Arbeitgeber stellt diese Meldung eine Systemwidrigkeit dar.