Schon heute existieren gesetzliche Schranken gegen die ständige Erreichbarkeit: Recht auf Nichterreichbarkeit in der Freizeit richtigerweise abgelehnt

16. Dezember 2024 News

In Notfällen oder infolge betrieblicher Notwendigkeiten muss für Vorgesetzte eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmenden in der Freizeit weiterhin möglich sein. Dafür sprach sich in der Winterssession 2024 auch der Nationalrat aus: Er hat eine Motion, welche ein «Recht auf Nichterreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeit» forderte deutlich abgelehnt.

Winterzeit ist leider auch Grippezeit und wenn Mitarbeitende krankheitshalber zuhause bleiben, um sich auszukurieren, brauchen Unternehmen manchmal kurzfristige Lösungen. Etwa weil eine Schicht in der Pflege nicht abgedeckt ist, oder dringende Aufträge nicht warten können. In solchen Fällen müssen Vorgesetzte ihre Mitarbeitenden kontaktieren können und Mitarbeitende erreichbar sein. Die Motion Gysin wollte das verhindern: Sie forderte, das Arbeitsgesetz so anzupassen, dass Arbeitnehmende ausserhalb der Arbeitszeit nicht erreichbar sein müssen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband teilt die Ansicht, dass die Arbeitnehmenden in ihrer Freizeit nicht für Lappalien erreichbar sein sollen. Es existieren aber bereits ausreichende und klare gesetzliche Schranken für die ständige Erreichbarkeit. So umfasst die tägliche Ruhezeit das Verbot der Nachtarbeit. In dieser Zeit dürfen Mitarbeitende ohne entsprechende Bewilligung nicht arbeiten – das Recht auf Nichterreichbarkeit ist gewährleistet.

Erreichbarkeit in Notfällen muss möglich bleiben

Neben der Nachtruhe umfasst die tägliche Ruhezeit auch die restliche Freizeit. In diesem Zeitfenster muss es in Notfällen oder bei dringenden betrieblichen Notwendigkeiten weiterhin möglich sein, dass Vorgesetzte ihre Mitarbeitenden kontaktieren können und sie dafür erreichbar sind. Dies unter der Voraussetzung, dass dies für die Arbeitnehmenden zumutbar ist. Denn nur so können im Bedarfsfall kurzfristige Lösungen in einem Team oder Unternehmen gefunden werden. Auch vertragliche Regelungen, welche eine erweiterte Erreichbarkeit für Mitarbeitende in Führungs- oder Kaderpositionen zulassen, gilt es weiterhin zu ermöglichen. Nicht zur Erreichbarkeit gehört der Umstand, wenn ein Vorgesetzter respektive eine Vorgesetzte dem Mitarbeitenden in seiner Freizeit eine E-Mail schreibt, welche aber erst am nächsten Arbeitstag zu bearbeiten ist. Ein umfassendes Recht auf Nichterreichbarkeit lehnen die Arbeitgeber deshalb ab.

Der Nationalrat ist erfreulicherweise derselben Meinung. Er lehnt die Motion in der Wintersession deutlich mit 125 zu 59 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab. Das Geschäft ist damit erledigt.