Neues für die Sozialversicherungen 2019

5. Dezember 2018 News

Auf das neue Jahr werden diverse Parameter der Sozialversicherungen der Preis- und Lohnentwicklung angepasst, darunter die AHV- und IV-Renten, die Ergänzungsleistungen, der Koordinationsabzug und die Eintrittsschwelle in der beruflichen Vorsorge. Für die grösste Überraschung sorgte der Bundesrat mit seinem Entscheid, den BVG-Mindestzins bei 1 Prozent zu belassen.

Anpassung der Renten an Preis- und Lohnentwicklung
Der Bundesrat prüft mindestens alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten nötig ist. Wegen der Lohn- und Preisentwicklung steigen die Renten auf nächstes Jahr erstmals seit 2015 wieder. Die minimalen und maximalen AHV-/IV-Renten erhöhen sich um 10 bzw. 20 Franken auf neu 1185 bzw. 2370 Franken pro Monat. Die maximale Ehepaarrente liegt 2019 bei 3’555, die minimale bei 2370 Franken pro Monat. Bei den Ergänzungsleistungen (EL) zu AHV und IV steigt der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19’290 auf 19’450 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28’935 auf 29’175 Franken für Ehepaare und von 10’080 auf 10’170 Franken für Waisen. In der zweiten Säule werden die Grenzbeträge ebenfalls angehoben – der Koordinationsabzug von 24’675 auf 24’885 Franken, die Eintrittsschwelle von 21’150 auf 21’330 Franken.

Höhere Hinterlassenen- und Invalidenrenten
Erstmals werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule, die seit 2015 neu entrichtet werden, der Preisentwicklung angeglichen. Ab 2019 gilt ein Anpassungssatz von 1,5 Prozent. Künftig werden diese Renten alle zwei Jahre dem AHV-Teuerungsausgleich angepasst. Derweil bleiben die Renten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden und noch nie angepasst worden sind, für das Jahr 2019 unverändert. Grund dafür ist der Index von September 2018, der tiefer lag als die Preisindizes in den Entstehungsjahren. Gleiches gilt für eine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden frühestens auf 2021 in der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft. Die Vorsorgeeinrichtungen ihrerseits passen diejenigen Renten, für die das BVG keinen Teuerungsausgleich vorsieht, eigenständig ihren finanziellen Möglichkeiten an. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung befindet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass diese Renten angepasst werden.

Ein politisch überhöhter BVG-Mindestzins
Überraschend ist der Bundesrat für einmal nicht der BVG-Kommission gefolgt und hat beschlossen, den Mindestzins für 2019 unverändert bei 1 Prozent zu belassen. Die Kommission hatte ihm für nächstes Jahr einen Wert von 0,75 Prozent empfohlen. Zwar berufen sich beide Gremien auf dieselbe umstrittene neue Berechnungsformel. Diese ist jedoch so konzipiert, dass sie nicht nur von Jahr zu Jahr, sondern sogar von Monat zu Monat einen stark variierenden Mindestzins ergibt. Dank der Formel kann der Bundesrat je nach Stichtag einen von ihm politisch gewünschten Mindestzins festlegen. Mit dieser fragwürdigen Praxisänderung hat die Verpolitisierung des BVG ein neues Ausmass angenommen.

Die paritätischen Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betragen für das neue Jahr:

  • AHV: 8.4%
  • IV: 1.4%
  • EO: 0.45%
  • ALV: 2.2% (für Löhne bzw. Lohnbestandteile bis 148‘200 Franken, maximal versicherter Verdienst) respektive 1.0% (für Löhne bzw. Lohnbestandteile ab 148‘200 Franken)