Der Bundesrat hat entschieden, den BVG-Mindestzins für das Jahr 2020 wie im Vorjahr bei 1,0 Prozent zu belassen. Diesen Zinssatz müssen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bei der Verzinsung der Altersguthaben ihrer Versicherten gemäss BVG mindestens anwenden. Sie sind aber frei, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine höhere Verzinsung zu gewähren.
Der Bundesrat stützt sich bei dieser Entscheidung auf die Empfehlung der BVG-Kommission. Diese wiederum orientiert sich an einer Formel, die unter anderem die Kursentwicklung der Bundesobligationen, der Aktien, der Anleihen und der Immobilien abbilden soll. Die Kommission konnte sich allerdings nie auf eine einzige Formel einigen. In diesem Jahr waren die Ergebnisse besonders augenscheinlich: Sämtliche besprochenen Formeln zeigten zum Zeitpunkt der Kommissionsberatung einen Mindestzins von 0,5 Prozent an. Dies galt selbst für die im letzten Jahr eingeführte neue «Mehrheitsformel», die allerdings selbst von Monat zu Monat äusserst volatil ist. Entsprechend kritisierte der Schweizerische Arbeitgeberverband deren Einführung. Nichtsdestotrotz empfahl die Mehrheit der Kommission den Mindestzinssatz bei 1,0 Prozent zu belassen. Und der Bundesrat ist dieser Empfehlung nun gefolgt. Für die Arbeitgeber ist klar: Mit diesem Entscheid wird die wirtschaftliche Realität, wie die Eintrübung der Weltwirtschaft oder das anhaltende negative Tiefzinsumfeld, mit der die Vorsorgeeinrichtungen zu kämpfen haben, ignoriert.
Das Grundproblem ist der politisch bestimmte Mindestzinssatz. Zudem kann dieser den unterschiedlichen Vorsorgetypen und ihren unterschiedlichen Regulierungen nur ungenügend Rechnung tragen. Deshalb fordern die Arbeitgeber, dass das Konzept des Mindestzinssatzes grundsätzlich überarbeitet und zukunftstauglich gemacht wird. «Alles über einen Leisten zu schlagen, ist weder sinnvoll noch notwendig», sagt Martin Kaiser, SAV-Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherungen. Es wäre deshalb nur logisch, die Kompetenz zur Bestimmung der Höhe der Verzinsung der Altersguthaben in die Hände der paritätisch zusammengesetzten Stiftungsräte zu geben. Denn sie wären am besten in der Lage, die Situation ihrer Vorsorgeeinrichtung richtig einzuschätzen und eine individuelle Lösung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zu finden. Jedenfalls haben die paritätischen obersten Organe keinerlei Interesse, ihren Destinatären eine unnötig tiefe Verzinsung zukommen zu lassen. Problematisch ist hingegen, dass der technische Parameter Mindestzins zunehmend verpolitisiert wird. Solange das gesetzliche Konzept nicht angepasst wird, dürfte sich daran nichts ändern.