Bundesrat will Überbrückungsleistung für ältere Erwerbslose

31. Oktober 2019 News

Der Bundesrat hat die Botschaft zum neuen Bundesgesetz der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose verabschiedet. Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt das Vorhaben grundsätzlich, verlangt aber wesentliche Korrekturen.

Verlieren ältere Erwerbslose ihre Stelle, brauchen sie für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt länger. Gelingt dies bis zur Aussteuerung nicht, müssen sie bis zur Entstehung eines Anspruchs auf die Altersrenten von AHV und beruflicher Vorsorge unter Umständen Leistungen der Sozialhilfe beziehen. Um die Chancen älterer Erwerbsloser auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, hat der Bundesrat im Mai 2019 sieben Massnahmen vorgestellt. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) unterstützt den Bundesrat grundsätzlich. Eine Knacknuss ist jedoch die siebte Massnahme, die Überbrückungsleistung.

Der SAV begrüsst das Ziel, ausgesteuerten älteren Personen eine existenzsichernde Überbrückungsleistung bis zur ordentlichen Pensionierung zu ermöglichen. Diese Hilfeleistung knüpft der Bundesrat an verschiedene Bedingungen. Erfüllen die Betroffenen diese Voraussetzungen und können nicht anderweitig auf existenzsicherende finanzielle Mittel zurückgreifen, kommen sie für die neue Überbrückungsleistung infrage. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage zeigte der SAV dem Bundesrat jedoch verschiedene Fehlanreize auf – auf diese ging die Landesregierung nicht ein und verabschiedete die Botschaft und den Entwurf des neuen Bundesgesetzes praktisch unverändert ans Parlament.

Die Arbeitgeber plädieren dafür, dass die Kriterien für einen Anspruch auf diese Sozialversicherung enger gefasst werden. Der SAV setzt in der kommenden parlamentarischen Beratung auf folgende Korrekturen:

  • Das Alter für einen Leistungsanspruch ist auf 62 Jahre festzulegen.
  • Der Betrag der Überbrückungsleistung ist auf das Niveau der Ergänzungsleistungen zu beschränken.
  • Die Leistungsberechtigung ist an eine Nachweispflicht für die weitere Stellensuche zu knüpfen.
  • Das Gesetz ist zu befristen und zu gegebener Zeit zu überprüfen.