Die vom Bundesrat beschlossene Verkürzung von Quarantäne und Isolation ist für das Aufrechterhalten einer funktionsfähigen Wirtschaft in den nächsten Wochen essenziell. Eine weitergehende Abschaffung der Quarantäne muss nach medizinischen Gesichtspunkten geprüft werden.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband befürwortet auch diese befristeten Revisionen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Das summarische Verfahren und die Abweichungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung haben sich in der Coronakrise bewährt.
Im Jahr 2022 bleiben die AHV/IV-Renten sowie die Grenzbeträge im BVG aufgrund der im Vorjahr erfolgten Anpassungen unverändert. Den bei 1 Prozent belassenen BVG-Mindestzinssatz betrachten die Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Entwicklungen nach wie vor kritisch. Die wichtigsten Änderungen betreffen die «Weiterentwicklung der IV», die per 1. Januar 2022 in Kraft tritt.
Das Parlament hat die Beratung über Änderungen und Verlängerungen im Covid-19-Gesetz abgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage für Kurzarbeits- und Arbeitslosenentschädigung wurde verlängert. Der Schweizerische Arbeitgeberverband trägt diesen Entscheid mit.
Dennoch fürchten sich die meisten Berufstätigen ab 55 vor den Konsequenzen eines Stellenverlusts. Das zeigt eine aktuelle Studie der Versicherung Swiss Life. Was die Arbeitgeber tun können, um dieser Furcht entgegenzuwirken, erklärt der Studienleiter Andreas Christen.
Auch wenn die bundesrätlichen Verschärfungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zeitlich befristet sind, werden sie die ganze Schweizer Volkswirtschaft in Mitleidenschaft ziehen. Die Arbeitgeber verlangen deshalb eine schonende und zeitlich auf das Minimum beschränkte Anwendung und je nach Entwicklung weitere Stützungsmassnahmen.