Revision des Unfallversicherungsgesetzes auf Kurs

14. August 2015 News

Die zuständige Ständeratskommission empfiehlt die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) seinem Rat ebenfalls zur Annahme. Damit fehlt nur noch ein kleiner Schritt zum erfolgreichen Abschluss des von den Sozialpartnern ausgehandelten Kompromisses für ein zukunftsfähiges UVG. Die vom Nationalrat eingebrachte Karenzfrist lehnt die Kommission richtigerweise ab.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats empfiehlt die vom Nationalrat bereits abgesegnete Vorlage des Bundesrats zur Teilrevision des Unfallversicherungsgesetzes ebenfalls zur Annahme. Ziel der Gesetzesrevision ist in erster Linie die Verhinderung von Überentschädigungen und Deckungslücken.

In der Detailberatung beantragt die Kommission einstimmig, die einzige materielle Änderung, die der Nationalrat beschlossen hatte, rückgängig zu machen. Im Unterschied zur grossen Kammer will die SGK-S keine Möglichkeit schaffen, dass der Arbeitgeber und der Versicherer eine Verlängerung der Wartefrist für das Taggeld bis zu 30 Tagen vereinbaren können, sofern dem Versicherten daraus kein Nachteil entsteht. Dies ist im Sinne des Schweizerischen Arbeitgeberverbands, war diese Bestimmung doch auch nicht Bestandteil des von den Sozialpartnern ausgehandelten Kompromisses, welcher den Weg für die laufende Gesetzesrevision ebnete.

Diese sogenannte Karenzfrist ist aus Sicht der Sozialpartner insbesondere deshalb abzulehnen, weil sie zur Festlegung unterschiedlicher Wartezeiten und somit zur Ungleichbehandlung der Versicherten im Rahmen einer obligatorischen Sozialversicherung führen kann. Auch handelt es sich nicht wie erhofft um eine kostensenkende Massnahme. Vielmehr wird sie einerseits einen erheblichen administrativen Aufwand generieren. Andererseits müssen auf den von den Arbeitgebern selber geleisteten Taggeldzahlungen (Lohnfortzahlungen) Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden – dies im Unterschied zu den Taggeldleistungen der UVG-Versicherer. Schliesslich wirft der Vorschlag beziehungsweise insbesondere die Formulierung «sofern dem Versicherten kein Nachteil entsteht» zahlreiche Fragen auf und schafft Rechtsunsicherheit. Aus diesen Gründen sollte der Ständerat in der kommenden Herbstsession die UVG-Revision ohne zusätzliche Bestimmung betreffend Karenzfrist verabschieden und damit sowohl den Sozialpartnern als auch dem Bundesrat folgen.

Die Kommission beantragt zudem, dass die Suva frei sein soll, auf welche Art sie übermässige Reserven abbauen will. Und sie schlägt eine Übergangsbestimmung zur Sicherung jener Mittel vor, welche die privaten Versicherer schon bisher für Teuerungszulagen geäufnet haben. Der Arbeitgeberverband unterstützt beide Anträge.